334

Der Streit der Staaten kann deswegen, insofern die besonderen Willen keine Übereinkunft finden, nur durch Krieg entschieden werden. Welche Verletzungen aber, deren in ihrem weit umfassenden Bereich und bei den vielseitigen Beziehungen durch ihre Angehörigen leicht und in Menge vorkommen können, als bestimmter Bruch der Traktate oder Verletzung der Anerkennung und Ehre anzusehen seien, bleibt ein an sich Unbestimmbares, indem ein Staat seine Unendlichkeit und Ehre in jede seiner Einzelnheiten legen kann und um so mehr zu dieser Reizbarkeit geneigt ist, je mehr eine kräftige Individualität durch lange innere Ruhe dazu getrieben wird, sich einen Stoff der Tätigkeit nach außen zu suchen und zu schaffen.

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Kommentare

Ein Kommentar zu „334“

  1. Avatar von Die logische Entwicklung
    Die logische Entwicklung

    Der Krieg als Entscheidung, wo das Allgemeine fehlt — und die Unbestimmbarkeit an sich dessen, was als Verletzung gilt, weil die Individualität ihre Unendlichkeit in jede ihrer Einzelheiten legen kann.

    Der Paragraph zieht die Folgerung aus § 333: Wo kein gemeinsames Allgemeines wirklich ist, kann der Widerstreit zweier besonderer Willen durch nichts als durch Gewalt entschieden werden. Der zweite Schritt ist der eigentlich logische: Was überhaupt als Verletzung zählt, ist an sich unbestimmbar, das heißt, es lässt sich nicht aus dem Begriff der Sache ableiten, sondern nur durch den Staat selbst festsetzen. Der Grund dafür liegt in der Individualität des Staates: Weil er ein Ganzes ist, kann er sein ganzes Selbstverhältnis — seine Ehre — an einen beliebig kleinen einzelnen Vorfall hängen, und dann ist auch das Kleinste unendlich wichtig.

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