110

Diese Identität des Inhalts erhält aber auf dem moralischen Standpunkt, wo die Freiheit, diese Identität des Willens mit sich, für ihn ist (§ 105), die nähere eigentümliche Bestimmung.
a) Der Inhalt ist für mich als der meinige so bestimmt, dass er in seiner Identität nicht nur als mein innerer Zweck, sondern auch, insofern er die äußerliche Objektivität erhalten hat, meine Subjektivität für mich enthalte.

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Kommentare

3 Kommentare zu „110“

  1. Avatar von Hegel (Notizen)
    Hegel (Notizen)

    α) Mein Inhalt als Ich, substantiell, objektiv. [§ 110]
    β) Gegensatz – Objektivität des Begriffs. [§ 111]
    γ) Äußerlicher [Wille] – Subjektivität Anderer. [§ 112]
    α) abstrakte Identität – gegen Subjektivität und Objektivität überhaupt –
    Im ausgeführten Zwecke soll Ich, mein Werk (mein Interesse), d. i. Äußerlichkeit Absicht erhalten –

  2. Avatar von Eduard Gans (Zusatz)
    Eduard Gans (Zusatz)

    Der Inhalt des subjektiven oder moralischen Willens enthält eine eigene Bestimmung: er soll nämlich, wenn er auch die Form der Objektivität erlangt hat, dennoch meine Subjektivität immerfort enthalten, und die Tat soll nur gelten, insofern sie innerlich von mir bestimmt, mein Vorsatz, meine Absicht war. Mehr als in meinem subjektiven Willen lag, erkenne ich nicht in der Äußerung als das Meinige an, und ich verlange in derselben mein subjektives Bewußtsein wiederzusehen.

  3. Avatar von Die logische Entwicklung
    Die logische Entwicklung

    Erste nähere Bestimmung der Identität des Inhalts — er soll auch in der erlangten äußerlichen Objektivität meine Subjektivität für mich enthalten.

    Was § 109 allgemein als Zweck bestimmt hatte, erhält jetzt die Fassung, die es auf dem moralischen Boden annimmt. Weil hier die Freiheit für den Willen selbst ist, genügt es nicht, dass der Inhalt von mir stammt; er muss auch dann noch als der meinige erkennbar bleiben, wenn er ausgeführt und damit äußerlich geworden ist. Der Handelnde will also nicht bloß ein Ergebnis in der Welt, sondern sich selbst in diesem Ergebnis wiederfinden. Aus dieser Bestimmung wird im ersten Abschnitt das Recht des Vorsatzes.

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