152

Die sittliche Substantialität ist auf diese Weise zu ihrem Rechte und dieses zu seinem Gelten gekommen, dass in ihr nämlich die Eigenwilligkeit und das eigene Gewissen des Einzelnen, das für sich wäre und einen Gegensatz gegen sie machte, verschwunden [ist], indem der sittliche Charakter das unbewegte, aber in seinen Bestimmungen zur wirklichen Vernünftigkeit aufgeschlossene Allgemeine als seinen bewegenden Zweck weiß und seine Würde sowie alles Bestehen der besonderen Zwecke in ihm gegründet erkennt und wirklich darin hat. Die Subjektivität ist selbst die absolute Form und die existierende Wirklichkeit der Substanz, und der Unterschied des Subjekts von ihr als seinem Gegenstande, Zwecke und Macht ist nur der zugleich ebenso unmittelbar verschwundene Unterschied der Form.

Die Subjektivität, welche den Boden der Existenz für den Freiheitsbegriff ausmacht (§ 106) und auf dem moralischen Standpunkte noch im Unterschiede von diesem ihrem Begriff ist, ist im Sittlichen die ihm adäquate Existenz desselben.

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Kommentare

2 Kommentare zu „152“

  1. Avatar von Hegel (Notizen)
    Hegel (Notizen)

    Recht – Dasein dieses Begriffs –
    Rechte – Privatrechte – die Persönlichkeit
    Recht – des Selbstbewußtseins – Wissend, selbst bei dem, was sittlich ist –

  2. Avatar von Die logische Entwicklung
    Die logische Entwicklung

    Die Subjektivität ist selbst die absolute Form und die existierende Wirklichkeit der Substanz, so dass der Unterschied des Subjekts von ihr nur ein unmittelbar verschwindender Unterschied der Form ist.

    Hier wird der Gegensatz aufgelöst, der die ganze Moralität getragen hatte: dort stand das eigene Wissen und Wollen der Substanz gegenüber und konnte sich gegen sie kehren. Der Schritt besteht in der Einsicht, dass die Subjektivität nicht neben der Substanz steht, sondern die Weise ist, in der die Substanz überhaupt existiert — eine sittliche Ordnung, die niemand weiß und will, ist gar nicht vorhanden. „Unterschied der Form“ heißt deshalb: es sind nicht zwei Sachen, sondern eine Sache in zwei Hinsichten, und die Trennung fällt in dem Augenblick weg, in dem man sie festhalten will. Die Anmerkung markiert den Ort dieses Zuges genau: die Subjektivität war schon der Boden, auf dem der Freiheitsbegriff existiert (§ 106), war aber auf dem moralischen Standpunkt noch von diesem Begriff unterschieden; im Sittlichen ist sie die ihm angemessene Existenz.

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