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Die erstere Seite, die Erkenntnis des Falles in seiner unmittelbaren Einzelnheit und seine Qualifizierung, enthält für sich kein Rechtsprechen. Sie ist eine Erkenntnis, wie sie jedem gebildeten Menschen zusteht. Insofern für die Qualifikation der Handlung das subjektive Moment der Einsicht und Absicht des Handelnden (s. II. Teil) wesentlich ist und der Beweis ohnehin nicht Vernunft- oder abstrakte Verstandesgegenstände, sondern nur Einzelheiten, Umstände und Gegenstände sinnlicher Anschauung und subjektiver Gewissheit betrifft, daher keine absolut objektive Bestimmung in sich enthält, so ist das Letzte in der Entscheidung die subjektive Überzeugung und das Gewissen (animi sententia), wie in Ansehung des Beweises, der auf Aussagen und Versicherungen anderer beruht, der Eid die zwar subjektive, aber letzte Bewährung ist.

Bei dem in Rede stehenden Gegenstand ist es eine Hauptsache, die Natur des Beweisens, auf welches es hier ankommt, ins Auge zu fassen und es von dem Erkennen und Beweisen anderer Art zu unterscheiden. Eine Vernunftbestimmung, wie der Begriff des Rechts selbst ist, zu beweisen, d. i. ihre Notwendigkeit zu erkennen, erfordert eine andere Methode als der Beweis eines geometrischen Lehrsatzes. Ferner bei letzterem ist die Figur vom Verstande bestimmt und einem Gesetze gemäß bereits abstrakt gemacht; aber bei einem empirischen Inhalt, wie eine Tatsache ist, ist der Stoff des Erkennens die gegebene sinnliche Anschauung und die sinnliche subjektive Gewissheit und das Aussprechen und Versichern von solcher, – woran nun das Schließen und Kombinieren aus solchen Aussagen, Zeugnissen, Umständen u. dgl. tätig ist. Die objektive Wahrheit, welche aus solchem Stoffe und der ihm gemäßen Methode, [die] bei dem Versuche, sie für sich objektiv zu bestimmen, auf halbe Beweise und in weiterer wahrhafter Konsequenz, die zugleich eine formelle Inkonsequenz in sich enthält, auf außerordentliche Strafen führt, hervorgeht, hat einen ganz anderen Sinn als die Wahrheit einer Vernunftbestimmung oder eines Satzes, dessen Stoff sich der Verstand bereits abstrakt bestimmt hat. Dass nun solche empirische Wahrheit einer Begebenheit zu erkennen in der eigentlich juristischen Bestimmung eines Gerichts, dass in dieser eine eigentümliche Qualität hierfür und damit ein ausschließendes Recht an sich und Notwendigkeit liege, dies aufzuzeigen machte einen Hauptgesichtspunkt bei der Frage aus, inwiefern den förmlichen juristischen Gerichtshöfen das Urteil über das Faktum wie über die Rechtsfrage zuzuschreiben sei.

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4 Kommentare zu „227“

  1. Avatar von Hegel (Enzyklopädie 1827)
    Hegel (Enzyklopädie 1827)

    Enzyklopädie der philosophischen Wissenschaften im Grundrisse (1827), § 531:

    § 531. 3) Die Nothwendigkeit, zu welcher das objective Daseyn sich bestimmt, erhält das Rechtliche in der Rechtspflege. Das Recht-an-sich hat sich dem Gerichte, dem individualisirten Rechte, als bewiesen darzustellen, wobei das Recht-an-sich von dem beweisbaren unterschieden seyn kann. Das Gericht erkennt und handelt im Interesse des Rechts als solchen, benimmt der Existenz desselben seine Zufälligkeit und verwandelt insbesondere sie, wie sie als Rache ist, in Strafe. (§. 500.)

    Die Vergleichung der beiden Arten oder vielmehr Momente, die Ueberzeugung der Richter über den Thatbestand einer Handlung in Beziehung auf den derselben Beklagten, – durch die bloßen Umstände und Zeugnisse Anderer – und das Geständniß desselben, hat in neuern Zeiten viel Interesse erweckt, und macht die Hauptsache der Frage über die sogenannten Geschwornengerichte aus. Es ist eine wesentliche Bestimmung, daß die beiden Bestandtheile eines richterlichen Erkenntnisses, das Urtheil über den Thatbestand, und das Urtheil als Anwendung des Gesetzes auf denselben, als an sich verschiedene Seiten, auch als verschiedene Functionen ausgeübt werden; durch die genannte Institution sind sie auch verschieden qualificirten Collegien zugetheilt, deren das eine ausdrücklich nicht aus Individuen, die zum Fache der amtlichen Richter gehören, bestehen soll. So interessant dieser Umstand ist, so beruht er doch mehr auf außerwesentlichen Rücksichten, und die Hauptsache bleibt die abgesonderte Ausübung jener an sich verschiedenen Seiten. Wichtiger aber ist, ob das Eingeständniß des eines Verbrechens Beschuldigten zur Bedingung eines Strafurtheils zu machen sey oder nicht. Die Institution des Geschwornengerichts abstrahirt von dieser Bedingung. Das Geständniß aber ist als die höchste Spitze der Vergewisserung anzusehen, welche ihrer Natur nach subjectiv ist; die letzte Entscheidung liegt daher in demselben; an diesen Punkt hat der Beklagte daher ein absolutes Recht für die Schließlichkeit des Beweises und der Ueberzeugung der Richter. – Unvollständig ist dies Moment, weil es nur Ein Moment ist; aber noch unvollkommener ist das andere eben so abstract genommen, das Beweisen aus bloßen Umständen und Zeugnissen. – Extraordinäre Strafen ist leicht für einen Unsinn zu erklären, und vielmehr zu flach, sich so an den bloßen Namen zu halten. Der Sache nach sind alle auf den Grund des Ausspruchs eines Geschwornengerichts verhängte Strafen, (– ein Eingeständniß, das hier auch Statt finden kann, ist dabei etwas Zufälliges und Außerwesentliches) das, was extraordinäre Strafen genannt worden sind.

  2. Avatar von Hegel (Enzyklopädie 1830)
    Hegel (Enzyklopädie 1830)

    Enzyklopädie der philosophischen Wissenschaften im Grundrisse (1830), § 531:

    § 531. 3. Die Notwendigkeit, zu welcher das objektive Dasein sich bestimmt, erhält das Rechtliche in der Rechtspflege. Das Recht-an-sich hat sich dem Gerichte, dem individualisierten Rechte, als bewiesen dazustellen, wobei das Recht-an-sich von dem beweisbaren unterschieden sein kann. Das Gericht erkennt und handelt im Interesse des Rechts als solchen, benimmt der Existenz desselben seine Zufälligkeit und verwandelt insbesondere diese Existenz, wie sie als Rache ist, in Strafe. (§ 500) Die Vergleichung der beiden Arten oder vielmehr Momente der Überzeugung der Richter über den Tatbestand einer Handlung in Beziehung auf den Angeklagten, durch die bloßen Umstände und Zeugnisse anderer allein, oder durch das ferner geforderte Hinzukommen des Geständnisses des Beklagten, macht die Hauptsache in der Frage über die sogenannten Geschworenengerichte aus. Es ist eine wesentliche Bestimmung, daß die beiden Bestandteile eines richterlichen Erkenntnisses – das Urteil über den Tatbestand und das Urteil als Anwendung des Gesetzes auf denselben -, weil sie an sich verschiedene Seiten sind, als verschiedene Funktionen ausgeübt werden. Durch die genannte Institution sind sie sogar verschieden qualifizierten Kollegien zugeteilt, deren das eine ausdrücklich nicht aus Individuen, die zum Fache der amtlichen Richter gehören, bestehen soll. Jenen Unterschied der Funktionen bis zu dieser Trennung in den Gerichten zu treiben, beruht mehr auf außerwesentlichen Rücksichten; die Hauptsache bleibt nur die abgesonderte Ausübung jener an sich verschiedenen Seiten. – Wichtiger ist, ob das Eingeständnis des eines Verbrechens Beschuldigten zur Bedingung eines Strafurteils zu machen sei oder nicht. Die Institution des Geschworenengerichts abstrahiert von dieser Bedingung. Worauf es ankommt, ist, daß die Gewißheit, vollends in diesem Boden, von der Wahrheit unzertrennlich ist; das Geständnis aber ist als die höchste Spitze der Vergewisserung anzusehen, welche ihrer Natur nach subjektiv ist; die letzte Entscheidung liegt daher in demselben; an diesen Punkt hat der Beklagte daher ein absolutes Recht für die Schließlichkeit des Beweises und der Überzeugung der Richter. – Unvollständig ist dies Moment, weil es nur ein Moment ist; aber noch unvollkommener ist das andere ebenso abstrakt genommen, das Beweisen aus bloßen Umständen und Zeugnissen; und die Geschworenen sind wesentlich Richter und sprechen ein Urteil. Insofern sie auf solche objektive Beweise angewiesen sind, zugleich aber die unvollständige Gewißheit, insofern sie nur in ihnen ist, zugelassen ist, enthält das Geschworenengericht die (eigentlich barbarischen Zeiten angehörige) Vermengung und Verwechslung von objektivem Beweisen und von subjektiver sogenannter moralischer Überzeugung. – Extraordinäre Strafen für eine Ungereimtheit zu erklären ist leicht und vielmehr zu flach, sich so an den bloßen Namen zu stoßen. Der Sache nach enthält diese Bestimmung den Unterschied von objektivem Beweisen mit oder ohne das Moment jener absoluten Vergewisserung, die im Eingeständnisse liegt.

  3. Avatar von Eduard Gans (Zusatz)
    Eduard Gans (Zusatz)

    Es ist kein Grund vorhanden, anzunehmen, daß der juristische Richter allein den Tatbestand feststellen solle, da dies die Sache jeder allgemeinen Bildung ist und nicht einer bloß juristischen: die Beurteilung des Tatbestandes geht von empirischen Umständen aus, von Zeugnissen über die Handlung und dergleichen Anschauungen, dann aber wieder von Tatsachen, aus denen man auf die Handlung schließen kann und die sie wahrscheinlich oder unwahrscheinlich machen. Es soll hier eine Gewißheit erlangt werden, keine Wahrheit im höheren Sinne, welche etwas durchaus Ewiges ist; diese Gewißheit ist hier die subjektive Überzeugung, das Gewissen, und die Frage ist: welche Form soll diese Gewißheit im Gericht erhalten? Die Forderung des Eingeständnisses von seiten des Verbrechers, welche sich gewöhnlich im deutschen Rechte vorfindet, hat das Wahre, daß dem Recht des subjektiven Selbstbewußtseins dadurch ein Genüge geschieht; denn das, was die Richter sprechen, muß im Bewußtsein nicht verschieden sein, und erst, wenn der Verbrecher eingestanden hat, ist kein Fremdes mehr gegen ihn in dem Urteil. Hier tritt nun aber die Schwierigkeit ein, daß der Verbrecher leugnen kann und dadurch das Interesse der Gerechtigkeit gefährdet wird. Soll nun wieder die subjektive Überzeugung des Richters gelten, so geschieht abermals eine Härte, indem der Mensch nicht mehr als freier behandelt wird. Die Vermittlung ist nun, daß gefordert wird, der Ausspruch der Schuld oder Unschuld solle aus der Seele des Verbrechers gegeben sein, – das Geschworenengericht.

  4. Avatar von Die logische Entwicklung
    Die logische Entwicklung

    Die Erkenntnis des Falls in seiner unmittelbaren Einzelnheit ist kein Rechtsprechen: ihr Stoff ist sinnliche Anschauung und subjektive Gewißheit, sie enthält daher keine absolut objektive Bestimmung und schließt notwendig in subjektiver Überzeugung ab.

    Der Paragraph trennt Arten des Beweisens, die gewöhnlich unter einem Wort zusammenfallen. Eine Vernunftbestimmung wie den Begriff des Rechts zu beweisen heißt, ihre Notwendigkeit zu erkennen; ein geometrischer Satz wird an einer Figur bewiesen, die der Verstand vorher schon abstrakt bestimmt hat; eine Tatsache dagegen hat als Stoff nur Wahrnehmungen, Zeugnisse und Versicherungen, an denen bloß kombiniert und geschlossen werden kann. Weil dieser Stoff nie in sich objektiv wird, endet die Feststellung nicht in einem zwingenden Resultat, sondern in der subjektiven Überzeugung, dem Gewissen des Entscheidenden — wie beim Zeugenbeweis der Eid die letzte, ebenfalls subjektive Bewährung ist. Wo man diese Grenze verkennt und die Tatsachenwahrheit doch objektiv abstufen will, entstehen die halben Beweise und, folgerichtig und zugleich widersinnig, die außerordentlichen Strafen. Daran hängt die Frage, die Hegel als Hauptgesichtspunkt bezeichnet: inwiefern in der Feststellung des Geschehenen überhaupt eine eigentümliche juristische Qualität und damit ein ausschließendes Recht der Gerichtshöfe liegt — der Paragraph selbst sagt, eine Erkenntnis dieser Art stehe jedem gebildeten Menschen zu.

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