226

Vornehmlich die Leitung des ganzen Ganges der Untersuchung, dann der Rechtshandlungen der Parteien, als welche selbst Rechte sind (§ 222), dann auch die zweite Seite des Rechtsurteils (s. vorherg. §) ist ein eigentümliches Geschäft des juristischen Richters, für welchen als Organ des Gesetzes der Fall zur Möglichkeit der Subsumtion vorbereitet, d. i. aus seiner erscheinenden empirischen Beschaffenheit heraus zur anerkannten Tatsache und zur allgemeinen Qualifikation erhoben worden sein muss.

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Kommentare

Ein Kommentar zu „226“

  1. Avatar von Die logische Entwicklung
    Die logische Entwicklung

    Der Fall muss aus seiner erscheinenden empirischen Beschaffenheit zur anerkannten Tatsache und zur allgemeinen Qualifikation erhoben sein, ehe subsumiert werden kann; diese Erhebung zu leiten und die Subsumtion zu vollziehen ist Sache des Richters als Organ des Gesetzes.

    Zwischen dem Vorgang, wie er sich zugetragen hat, und dem Gesetz liegt ein Schritt, der leicht übersehen wird: der Fall, wie er zunächst vorliegt, ist bloße Erscheinung — eine Menge von Umständen, Aussagen, Wahrnehmungen. Subsumierbar ist er erst, wenn aus dieser Erscheinung eine anerkannte Tatsache und eine allgemeine Bestimmung geworden ist, wenn also feststeht, dass ein Vertrag geschlossen wurde, oder, mit Hegels eigenem Beispiel (§ 225 Anm.), ob ein Mord oder eine Tötung vorliegt. Der Richter ist dabei nicht der Beurteiler nach eigener Ansicht, sondern Organ des Gesetzes: seine Aufgabe ist, das Verfahren so zu führen, dass der Fall in diesen Zustand gebracht wird, und dann die Unterordnung unter das Gesetz zu vollziehen.

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