238

Zunächst ist die Familie das substantielle Ganze, dem die Vorsorge für diese besondere Seite des Individuums sowohl in Rücksicht der Mittel und Geschicklichkeiten, um aus dem allgemeinen Vermögen sich [etwas] erwerben zu können, als auch seiner Subsistenz und Versorgung im Falle eintretender Unfähigkeit angehört. Die bürgerliche Gesellschaft reißt aber das Individuum aus diesem Bande heraus, entfremdet dessen Glieder einander und anerkennt sie als selbstständige Personen; sie substituiert ferner statt der äußeren unorganischen Natur und des väterlichen Bodens, in welchem der Einzelne seine Subsistenz hatte, den ihrigen und unterwirft das Bestehen der ganzen Familie selbst, der Abhängigkeit von ihr, der Zufälligkeit. So ist das Individuum Sohn der bürgerlichen Gesellschaft geworden, die ebensosehr Ansprüche an ihn, als er Rechte auf sie hat.

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Kommentare

2 Kommentare zu „238“

  1. Avatar von Eduard Gans (Zusatz)
    Eduard Gans (Zusatz)

    Die Familie hat allerdings für das Brot der Einzelnen zu sorgen, aber sie ist in der bürgerlichen Gesellschaft ein Untergeordnetes und legt nur den Grund; sie ist nicht mehr von so umfassender Wirksamkeit. Die bürgerliche Gesellschaft ist vielmehr die ungeheure Macht, die den Menschen an sich reißt, von ihm fordert, daß er für sie arbeite und daß er alles durch sie sei und vermittels ihrer tue. Soll der Mensch so ein Glied der bürgerlichen Gesellschaft sein, so hat er ebenso Rechte und Ansprüche an sie wie er sie in der Familie hatte. Die bürgerliche Gesellschaft muß ihr Mitglied schützen, seine Rechte verteidigen, so wie der Einzelne den Rechten der bürgerlichen Gesellschaft verpflichtet ist.

  2. Avatar von Die logische Entwicklung
    Die logische Entwicklung

    Die bürgerliche Gesellschaft reißt das Individuum aus dem substantiellen Bande der Familie und tritt selbst an dessen Stelle: sie wird zur allgemeinen Familie, gegen die der Einzelne Rechte hat, wie sie Ansprüche an ihn hat.

    Der Paragraph gibt an, wer für die eben aufgezeigte Zufälligkeit ursprünglich einsteht: die Familie, die als substantielles Ganzes ihre Glieder ausbildet und im Fall der Unfähigkeit trägt. Dann zeigt er, dass die bürgerliche Gesellschaft dieses Ganze auflöst — sie anerkennt die Glieder als selbständige Personen, entfremdet sie damit einander und ersetzt den väterlichen Boden, aus dem der Einzelne lebte, durch ihren eigenen Zusammenhang. Damit hat sie aber die Funktion, die sie zerstört hat, selbst übernommen: der Einzelne hängt nun von ihr ab, wie er zuvor von der Familie abhing. Aus dieser Übernahme wird die Berechtigung der beiden folgenden Paragraphen gewonnen — nicht aus Wohltätigkeit, sondern daraus, dass Ansprüche und Rechte hier auf beiden Seiten aus demselben Verhältnis fließen.

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