312

Von den zwei im ständischen Elemente enthaltenen Seiten (§ 305, 308) bringt jede in die Beratung eine besondere Modifikation; und weil überdem das eine Moment die eigentümliche Funktion der Vermittlung innerhalb dieser Sphäre und zwar zwischen Existierenden hat, so ergibt sich für dasselbe gleichfalls eine abgesonderte Existenz; die ständische Versammlung wird sich somit in zwei Kammern teilen.

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Kommentare

2 Kommentare zu „312“

  1. Avatar von Die logische Entwicklung
    Die logische Entwicklung

    Das vermittelnde Moment erhält abgesonderte Existenz — weil eine Mitte zwischen Existierenden vermitteln soll, muss sie selbst existieren; daraus die Zweikammerung.

    Hier wird eine Einrichtung nicht aus Zweckmäßigkeit, sondern aus einer logischen Anforderung abgeleitet. Die beiden Seiten des ständischen Elements (§§ 305, 308) bringen je eine eigene Färbung in die Beratung, und eine von beiden hat zusätzlich die Aufgabe zu vermitteln. Vermitteln kann sie aber nur, wenn sie den anderen als etwas Eigenes gegenübersteht — ein Mittelglied, das mit dem einen Extrem in derselben Versammlung aufgeht, wäre keine Mitte mehr, sondern eine Partei darin. Die Teilung in zwei Kammern ist also nichts anderes als das Dasein, das die Vermittlungsfunktion sich gibt.

  2. Avatar von Hegel (einfach)
    Hegel (einfach)

    § 312: Zwei Kammern

    Die Stände haben zwei Teile: die Grundbesitzer und das Gewerbe. Jeder bringt eine eigene Sicht in die Beratung.

    Der erste Teil hat zudem eine besondere Aufgabe. Er vermittelt. Darum braucht er einen eigenen Ort.

    So teilt sich die Versammlung der Stände in zwei Kammern.

    Zusammenfassung: Die Stände teilen sich in zwei Kammern. Grundbesitz und Gewerbe bringen je eigene Sichtweisen ein. Der Stand der Grundbesitzer hat eine vermittelnde Aufgabe.

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