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2. Die Besonderheit des Willens ist wohl Moment des ganzen Bewusstseins des Willens (§ 34), aber in der abstrakten Persönlichkeit, als solcher noch nicht enthalten. Sie ist daher zwar vorhanden, aber als von der Persönlichkeit, der Bestimmung der Freiheit, noch verschieden, Begierde, Bedürfnis, Triebe, zufälliges Belieben usf. – Im formellen Rechte kommt es daher nicht auf das besondere Interesse, meinen Nutzen oder Wohl an – ebensowenig auf den besonderen Bestimmungsgrund meines Willens, auf die Einsicht und Absicht.

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Kommentare

4 Kommentare zu „37“

  1. Avatar von Hegel (Notizen)
    Hegel (Notizen)

    Totalität vorhanden, noch nicht aufgenommen – eben Pers[on] unmittelbar – unendliche Reflexion, aber abstrakt vermittelt – so selbst in Form der Unmittelbarkeit.
    Dies – Meine, als meiner Genießenden, Bedürftigen – Haus, Früchte usf. zu meiner Existenz – mein Wohl, Nutzen, Vergnügen, geistiges Bedürfnis; macht nicht Recht aus – Bei allem Recht ein Interesse – aber nur bei demselben. – Gegen diese Seite zeigt sich dann der Formalismus des Rechts – um mein Recht zu behaupten, wenn auch kein Interesse an der Sache – Rechthaberei; – er verletzt dadurch leicht andere, indem er sich auf diese abstrakte Seite wirft – abstrakten Willen – leeren, inhaltslosen.

  2. Avatar von Eduard Gans (Zusatz)
    Eduard Gans (Zusatz)

    Weil die Besonderheit in der Person noch nicht als Freiheit vorhanden ist, so ist alles, was auf die Besonderheit ankommt, hier ein Gleichgültiges. Hat jemand kein Interesse als sein formelles Recht, so kann dieses reiner Eigensinn sein, wie es einem beschränkten Herzen und Gemüte oft zukommt; denn der rohe Mensch [ver]steift sich am meisten auf sein Recht, indes der großartige Sinn darauf sieht, was die Sache sonst noch für Seiten hat. Das abstrakte Recht ist also nur erst bloße Möglichkeit und insofern gegen den ganzen Umfang des Verhältnisses etwas Formelles. Deshalb gibt die rechtliche Bestimmung eine Befugnis, aber es ist nicht absolut notwendig, daß ich mein Recht verfolge, weil es nur eine Seite des ganzen Verhältnisses ist. Möglichkeit ist nämlich Sein, das die Bedeutung hat, auch nicht zu sein.

  3. Avatar von Die logische Entwicklung
    Die logische Entwicklung

    Ausschluss der Besonderheit aus der abstrakten Persönlichkeit — das Moment ist vorhanden, aber noch als bloß Verschiedenes, nicht in die Bestimmung der Freiheit aufgenommen.

    Was der Anfang kostet, wird hier sichtbar. Die Besonderheit — Bedürfnis, Trieb, Interesse, zufälliges Belieben — gehört nach § 34 zum Willen und ist auch hier vorhanden, aber sie ist noch nicht mit der Bestimmung der Freiheit zusammengebracht; sie liegt neben der Persönlichkeit, nicht in ihr. Daraus folgt der bekannte Zug des formellen Rechts, dass es weder nach meinem Nutzen noch nach meiner Einsicht und Absicht fragt: Was in eine Bestimmung nicht aufgenommen ist, kann in ihr auch nicht zählen. Was hier ausgeschlossen bleibt, wird später eigens eingeholt — die Absicht in der Moralität (§§ 105 ff.), das Bedürfnis in der bürgerlichen Gesellschaft (§§ 189 ff.).

  4. Avatar von Hegel (einfach)
    Hegel (einfach)

    § 37: Was das Recht nicht fragt

    Jeder Mensch hat Wünsche, Bedürfnisse und Vorlieben. Das gehört zu seinem Willen dazu. Aber in der Person, wie wir sie eben kennengelernt haben, steckt es noch nicht. Die Person ist nur das freie Ich.

    Was folgt daraus?

    Das Recht dieser ersten Stufe fragt nicht nach meinem Nutzen. Es fragt nicht, ob mir etwas guttut. Es fragt auch nicht nach meinen Gründen oder Absichten. Wer ein Buch kauft, muss nicht erklären, ob er es lesen will.

    Das hat eine gute und eine schlechte Seite.

    Die gute: Das Recht gilt für jeden, ganz gleich, was er vorhat.

    Die schlechte: Manche halten sich nur an ihr Recht. Zwei Nachbarn streiten jahrelang um zehn Zentimeter Garten. Keiner braucht das Stück wirklich. Es geht nur ums Rechthaben. Oft steckt ein enges Herz dahinter. Ein großer Sinn sieht auch die anderen Seiten einer Sache.

    Denn ein Recht gibt mir nur eine Befugnis. Ich darf es geltend machen. Ich muss es aber nicht.

    Zusammenfassung: Das erste Recht fragt nicht nach Nutzen, Wohl oder Absicht. Darum kann man sich an ihm festbeißen. Aber es erlaubt nur, es verlangt nicht.

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