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|127| dem Volke, dessen Souveränität usf. Die Staatsgesetzgebung ist für die Männer der Prinzipien im wesentlichen ungefähr mit den von Lafayette verfaßten, den früheren französischen Konstitutionen vorgesetzten Droits de l’homme et du citoyen erschöpft; eine weiter bestimmte Gesetzgebung, eine Organisation der Staatsgewalten und der Behörden der Administration, wie der Unterordnung des Volks unter diese öffentlichen Autoritäten, wird freilich als notwendig zugegeben und aufgestellt. Aber gegen die Betätigung der Institutionen, welche die öffentliche Ordnung und die wirkliche Freiheit ist, wird auf jene Allgemeinheiten zurückgekommen, durch welche, nach dem, was sie für die Freiheit fordern, das Grundgesetz in sich schon widersprechend ist. Gehorsam gegen die Gesetze wird als notwendig zugegeben, aber von den Behörden, d. i. von Individuen gefordert, erscheint er der Freiheit zuwider; die Befugnis, zu befehlen, der Unterschied dieser Befugnis, des Befehlens und Gehorchens überhaupt, ist gegen die Gleichheit; eine Menge von Menschen kann sich den Titel von Volk geben, und mit Recht, denn das Volk ist diese unbestimmte Menge; von ihm aber sind die Behörden und Beamten, überhaupt die der organisierten Staatsgewalt angehörigen Glieder unterschieden, und sie erscheinen damit in dem Unrecht, aus der Gleichheit herausgetreten zu sein und dem Volke gegenüberzustehen, das in dem unendlichen Vorteil ist, als der souveräne Wille anerkannt zu sein. Dies ist das Extrem von den Widersprüchen, in dessen Kreise eine Nation herumgeworfen wird, deren sich diese formellen Kategorien bemächtigt haben. Die Mitglieder des englischen Parlaments vom bisherigen Systeme und die Engländer überhaupt sind mehr von praktischem Staatssinne und haben eine Vorstellung von dem, was Regierung und Regieren ist, – wobei in dem Charakter ihrer Verfassung zugleich liegt, daß die Regierung in die besonderen Kreise des gesellschaftlichen Lebens, in die Administration der Grafschaften, Städte usf., in Kirchen- und Schulwesen, auch in andere gemeinsame

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