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|116| daß sie vermöge ihres souveränen Rechts es überhoben sind, eine Beurteilung oder gar Prüfung der sich vorschlagenden Kandidaten vorangehen zu lassen, und daß sie ohne all dergleichen zu entscheiden haben. Es ist daher eben kein Wunder, daß in England die Individuen in großer Anzahl – und es käme noch darauf an, ob es nicht die Mehrzahl ist – es bedürfen, daß sie zu der ihnen wenig wichtigen Mühwaltung des Stimmgebens durch die Kandidaten aufgereizt werden und daß sie für solche Mühwaltung, die den Kandidaten zugute kommt, sich von denselben mit Bändern, Braten und Bier und einigen Guineen schadlos halten lassen. Die Franzosen, neuer in dieser politischen Laufbahn, allerdings auch durch die wichtigsten Interessen des noch nicht tiefer konsolidierten, vielmehr in innerste Gefahr gebrachten Zustands gedrängt, sind noch nicht so sehr auf diese Art von Schadloshaltung gefallen; aber indem sie die Sachen und ihren Anteil daran ernster zu nehmen aufgeregt worden, haben sie sich für die Geringfügigkeit des individuellen Anteils ihrer Souveränität an den öffentlichen Angelegenheiten, durch selbst genommenen Anteil auch an den Sachen in Insurrektionen, Klubs, Assoziationen usf. entschädigt und Recht verschafft.5)
5) Werkausgabe: Hier bricht der Abdruck in der Allgemeinen preußischen Staatszeitung ab. Die angekündigte Fortsetzung ist nicht erschienen. Der restliche Text folgt W.
Die vorher berührte Eigentümlichkeit einer Gewalt in England, welche untergeordnet sein soll und deren Mitglieder zugleich ohne Instruktion, Verantwortlichkeit, ohne Beamte zu sein, über die Gesamtangelegenheiten des Staats beschließen, begründet ein Verhältnis zu dem monarchischen Teil der Verfassung; es ist zu erwähnen, welchen Einfluß die Reformbill auf dieses Verhältnis und auf die Regierungsgewalt überhaupt haben möge. Für diese Betrachtung ist vorher an die nächste Folge der erwähnten Eigentümlichkeit zu erinnern, daß nämlich in England durch dieselbe die

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