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|89| Stolz der Nation auf ihre Gesetzgebung haben imponieren lassen. Bekanntlich beruht diese durch und durch auf besonderen Rechten, Freiheiten, Privilegien, welche von Königen oder Parlamenten auf besondere Veranlassungen erteilt, verkauft, geschenkt oder ihnen abgetrotzt worden sind; die Magna Charta, Bill of rights, diese wichtigsten Grundlagen der englischen Verfassung, die nachher durch Parlamentsbeschlüsse weiter bestimmt worden sind, sind mit Gewalt abgedrungene Konzessionen oder Gnadengeschenke, Pacta usf., und die Staatsrechte sind bei der privatrechtlichen Form ihres Ursprungs und damit bei der Zufälligkeit ihres Inhalts stehengeblieben. Dieses in sich unzusammenhängende Aggregat von positiven Bestimmungen hat noch nicht die Entwicklung und Umbildung erfahren, welche bei den zivilisierten Staaten des Kontinents durchgeführt worden und in deren Genuß z. B. die deutschen Länder sich seit längerer oder kürzerer Zeit befinden.
In England mangelten bisher die Momente, welche den vornehmlichen Anteil an diesen so glorreichen als glücklichen Fortschritten haben. Unter diesen Momenten steht obenan die wissenschaftliche Bearbeitung des Rechts, welche einerseits allgemeine Grundlagen auf die besonderen Arten und deren Verwicklungen angewendet und in ihnen durchgeführt, andererseits das Konkrete und Spezielle auf einfachere Bestimmungen zurückgebracht hat; daraus konnten die nach allgemeinen Prinzipien überwiegend verfaßten Landrechte und staatsrechtlichen Institutionen der neueren Kontinentalstaaten hervorgehen, wobei in Ansehung des Inhalts dessen, was gerecht sei, der allgemeine Menschenverstand und die gesunde Vernunft ihren gebührenden Anteil haben durften. Denn ein noch wichtigeres Moment in Umgestaltung des Rechts ist zu nennen, – der große Sinn von Fürsten, solche Prinzipien wie das Beste des Staates, das Glück ihrer Untertanen und den allgemeinen Wohlstand, vornehmlich aber das Gefühl einer an und für sich seienden Gerechtigkeit zu dem Leitstern ihrer legislatorischen Wirksamkeit

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