128

Die Not offenbart sowohl die Endlichkeit und damit die Zufälligkeit des Rechts als [auch] des Wohls – des abstrakten Daseins der Freiheit, ohne dass es als Existenz der besonderen Person ist, und der Sphäre des besonderen Willens ohne die Allgemeinheit des Rechts. Ihre Einseitigkeit und Idealität ist damit gesetzt, wie sie an ihnen selbst im Begriffe schon bestimmt ist; das Recht hat bereits (§ 106) sein Dasein als den besonderen Willen bestimmt, und die Subjektivität in ihrer umfassenden Besonderheit ist selbst das Dasein der Freiheit (§ 127), so wie sie1. an sich als unendliche Beziehung des Willens auf sich das Allgemeine der Freiheit ist. Die beiden Momente an ihnen so zu ihrer Wahrheit, ihrer Identität integriert, aber zunächst noch in relativer Beziehung aufeinander, sind das Gute, als das erfüllte, an und für sich bestimmte Allgemeine, und das Gewissen, als die in sich wissende und in sich den Inhalt bestimmende unendliche Subjektivität.

  1. [handschriftlich:] die Subjektivität ↩︎

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Kommentare

2 Kommentare zu „128“

  1. Avatar von Hegel (Notizen)
    Hegel (Notizen)

    Recht – muß Leben haben – Wohl zur Allgemeinheit gesteigert – muß sich steigern – eines Denkenden – geht zum Recht über – Gegensatz und Einheit kommt zum Vorschein –
    Übergang –
    α) Übergang von Notrecht und Recht Leben – nur Leben als [das] der Person hat, ist ein Recht – An sich – im Begriff nicht entgegengesetzt – im Gegenteil auf dieser höchsten Spitze des Gegensatzes – zur Identität selbst gesteigert – Geist kommt zu sich selbst, kehrt um – findet sich, – Vorrecht des Geistes.
    Recht – allgemeiner Begriff des Willens
    Subjektivität, Besonderheit – Leben
    Beide einseitig – Idee ihre Einheit –
    β) Form der Absicht als besonderen Inhalts. – Zum Allgemeinen[:] allgemeiner Inhalt ist des Willens geistiger [Inhalt] und näher bestimmt solcher, der den allgemeinen Willen (Begriff – Persönlichkeit) und das Besondere (Moralität) in sich enthält – Konkrete Freiheit. Allgemeinheit – Str[enges] Recht – in sich bestimmt – Besonderheit.
    Zunächst das Gute – Begriff des Willens – was für sich das Recht und Dasein, – Besonderheit, – in seiner r[ealen] Spitze – als das Allgemeine des Willens, das in ihm selbst bestimmt sei – und so, daß diese Bestimmtheit die eigene des Subjektes sei –
    Geistige [Bestimmtheit] α) des Allgemeinen, β) Subjektivität, γ) Inhalt durch den Begriff.
    Abstrakt ist noch zunächst das Gute – weil nur abstrakt als Bestimmtheit
    Gewissen – Zwecke wissende, bestimmende, denkende Besonderheit – nicht empfangenes
    Weder Zweck der Besonderheit für sich – noch abstraktes Recht für sich – sondern Einheit beider – absolutes Recht – absoluter Gegensatz [des] Lebens, Wohls – und abstrakten Rechts.
    Geist erfaßt diese Einheit – faßt sich; theoretischer Übergang.
    – Subjektiv
    α) formell, absolutes Recht zu wissen, das Allgemeine der Handlung zu wollen, mein Interesse
    β) aber besonderes Wollen – Mißverstand der Besonderheit; nur die allgemeine Besonderheit in der Freiheit.

  2. Avatar von Die logische Entwicklung
    Die logische Entwicklung

    Die Not setzt die Einseitigkeit und Idealität von Recht und Wohl ausdrücklich, die im Begriffe schon an sich bestimmt war; beide Momente, zu ihrer Identität integriert, sind das Gute und das Gewissen.

    Mit der Not schließt der zweite Abschnitt, und die Summe der ganzen Sphäre wird gezogen. In der Not zeigt sich beides als unvollständig: das abstrakte Recht, weil es besteht, ohne dass die besondere Person darin existieren könnte, und das besondere Wohl, weil ihm die Allgemeinheit des Rechts fehlt. Diese Einseitigkeit war der Sache nach schon vorher vorhanden — Hegel verweist auf § 106 und § 127 —, aber sie tritt erst in der Not heraus und ist damit „gesetzt“, das heißt: nicht mehr bloß von außen zu behaupten, sondern am Gegenstand selbst zu sehen. Was einseitig ist, gilt nur noch als Moment; die beiden Momente zusammengenommen ergeben die zwei Gestalten, mit denen der nächste Abschnitt anhebt: das Gute als das erfüllte, an und für sich bestimmte Allgemeine und das Gewissen als die sich selbst bestimmende unendliche Subjektivität.

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