291

Die Regierungsgeschäfte sind objektiver, für sich ihrer Substanz nach bereits entschiedener Natur (§ 287) und durch Individuen zu vollführen und zu verwirklichen. Zwischen beiden liegt keine unmittelbare natürliche Verknüpfung; die Individuen sind daher nicht durch die natürliche Persönlichkeit und die Geburt dazu bestimmt. Für ihre Bestimmung zu denselben ist das objektive Moment die Erkenntnis und der Erweis ihrer Befähigung – ein Erweis, der dem Staate sein Bedürfnis und als die einzige Bedingung zugleich jedem Bürger die Möglichkeit, sich dem allgemeinen Stande zu widmen, sichert.

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Kommentare

Ein Kommentar zu „291“

  1. Avatar von Die logische Entwicklung
    Die logische Entwicklung

    Die Regierungsgeschäfte sind objektiver, ihrer Substanz nach bereits entschiedener Natur; zwischen ihnen und den Individuen liegt keine natürliche Verknüpfung, daher entscheidet der Erweis der Befähigung.

    Hier liegt die genaue Gegenprobe zu § 280 vor. Dort schlug das letzte Entscheiden gerade wegen seiner völligen Inhaltslosigkeit in Natürlichkeit um und war deshalb an die Geburt geknüpft. Hier dagegen ist der Inhalt der Sache ein bestimmter und objektiver, der sich also auch objektiv einlösen lässt; folglich kann keine natürliche Bestimmung wie die Geburt darüber entscheiden, wer ihn zu führen hat, sondern nur der Nachweis der Fähigkeit. Derselbe Satz sichert nach zwei Seiten: dem Staat, dass er erhält, was er braucht, und jedem Bürger, dass ihm der allgemeine Stand offensteht.

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