Kurz: Nein – und der Vorwurf lässt sich am Text widerlegen, nicht nur bestreiten. Hegels Staat hat eine geschriebene Verfassung, Gewaltenteilung, unabhängige Gerichte mit öffentlicher Verhandlung, Geschworene, Gewerbe- und Berufsfreiheit, Pressefreiheit und die bürgerliche Gleichstellung der Juden. Was der Vorwurf trifft, sind zwei andere Dinge – und die bleiben stehen.
Woher der Vorwurf kommt
Nicht aus dem zwanzigsten Jahrhundert. Die Deutung Hegels als Staatsphilosoph der Reaktion geht auf Rudolf Hayms Hegel und seine Zeit von 1857 zurück; Karl Popper hat sie 1945 zugespitzt und Hegel zum Bindeglied zwischen Platon und dem modernen Totalitarismus erklärt. Wie es um Poppers Belege steht, ist an anderer Stelle behandelt: War Hegel der preußische Staatsphilosoph?
Was im Buch tatsächlich steht
Der Staat ist ausdrücklich nicht der Herr über die Sphären, die er umfasst. § 260 verlangt beides zugleich: dass die persönliche Einzelheit „ihre vollständige Entwicklung und die Anerkennung ihres Rechts für sich“ habe und ins Allgemeine übergehe:
so dass weder das Allgemeine ohne das besondere Interesse, Wissen und Wollen gelte und vollbracht werde, noch dass die Individuen bloß für das letztere als Privatpersonen leben.
Grundlinien, § 260
Dazu die Einrichtungen: § 211–§ 216 verlangen ein Gesetzbuch und die Bekanntmachung der Gesetze; § 215 erklärt unzugängliches Recht für Unrecht; § 224 fordert die Öffentlichkeit der Rechtspflege, § 228 die Beteiligung von Geschworenen; § 206 die freie Berufswahl; § 273 die Gewaltenteilung; § 314 f. die Öffentlichkeit der Ständeverhandlungen; § 316–§ 319 die Pressefreiheit; § 270 Anm. die bürgerlichen Rechte der Juden mit der Begründung, „dass sie zuallererst Menschen sind“. Ein totaler Staat sieht anders aus, und zwar in jedem einzelnen Punkt.
Und die Gegenprobe
Wer Hegel für einen Freund unbegrenzter Staatsmacht hält, muss zwei Passagen erklären. Die erste steht in § 270 Anm. und richtet sich gegen die Religion, wo sie „die härteste Knechtschaft unter den Fesseln des Aberglaubens“ hervorbringt – dagegen sei „eine rettende Macht gefordert, die sich der Rechte der Vernunft und des Selbstbewusstseins annehme“. Die zweite ist die Fußnote zu § 258, gegen Carl Ludwig von Haller:
Der Hass des Gesetzes, gesetzlich bestimmten Rechts ist das Schiboleth, an dem sich der Fanatismus, der Schwachsinn und die Heuchelei der guten Absichten offenbaren und unfehlbar zu erkennen geben, was sie sind, sie mögen sonst Kleider umnehmen, welche sie wollen.
Grundlinien, § 258 Anm., Fußnote
Und § 5 Anm. beschreibt den Fanatismus der Zertrümmerung aller bestehenden Ordnung und „die Hinwegräumung der einer Ordnung verdächtigen Individuen“ – geschrieben 1820, gegen den Terror von 1793, und unangenehm genau.
Was der Vorwurf trifft
Zweierlei, und beides ist ernst.
Erstens der Krieg. § 324 erklärt die Nichtigkeit des Einzelnen und seines Eigentums im Krieg zu einem sittlichen Moment. Dass Hegel dabei den Krieg gegen Privatpersonen und das zivile Leben ausschließt (§ 338 f.), macht die Sätze nicht harmlos – siehe Hat Hegel den Krieg verherrlicht?
Zweitens die Weltgeschichte. § 347 erklärt die Geister anderer Völker gegenüber dem jeweils weltgeschichtlichen Volk für „rechtlos“, § 351 rechtfertigt die Behandlung anderer „als Barbaren mit dem Bewusstsein eines ungleichen Rechts“. Hier ist eine Grenze überschritten, die Hegels eigener Begriff der Anerkennung zieht.
Beides ist nicht Totalitarismus – es ist keine Lehre von der Allmacht des Staates über seine Bürger. Aber es ist auch nichts, was sich wegerklären ließe.
Der Unterschied, auf den es ankommt
Hegels Staat ist stark, weil er die Gegensätze aushalten soll, die die bürgerliche Gesellschaft erzeugt – nicht, weil er sie beseitigen soll. Ein Staat, der die Besonderheit unterdrückt, ist nach § 260 kein starker Staat, sondern gar keiner im Sinne des Begriffs. Ob die Konstruktion trägt, ist eine andere Frage. Dass sie das Gegenteil dessen will, was ihr vorgeworfen wird, ist keine.
Fundstellen. Grundlinien § 5 Anm., § 206, § 211–§ 216, § 224, § 228, § 257–§ 260, § 258 Anm. mit Fußnote, § 270 Anm., § 273, § 314–§ 320, § 324, § 347, § 351. – Literatur. Karl Popper, The Open Society and Its Enemies, Bd. 2, London 1945, Kap. 12; dagegen Walter Kaufmann, „The Hegel Myth and Its Method“, 1959, und Jon Stewart (Hg.), The Hegel Myths and Legends, Evanston 1996; Shlomo Avineri, Hegel’s Theory of the Modern State, Cambridge 1972; zur Herkunft der Deutung Rudolf Haym, Hegel und seine Zeit, Berlin 1857, und Franz Rosenzweig, Hegel und der Staat, München 1920. – Im Glossar: Staat, Verfassung, Gewaltenteilung.
