Warum ist der Staat kein Vertrag?

Kurz: Weil ein Vertrag von der Willkür der Vertragschließenden ausgeht und einen gemeinsamen, keinen allgemeinen Willen erzeugt. Wer den Staat als Vertrag denkt, macht die Mitgliedschaft zur Belieben-Sache und überträgt die Regeln des Privateigentums auf eine Sphäre, in die sie nicht gehören. Hegel richtet diesen Einwand ausdrücklich auch gegen Kant – und gegen dessen Behandlung der Ehe.

Was ein Vertrag ist

Die Antwort steht schon im abstrakten Recht, lange vor dem Staat. § 75 bestimmt den Vertrag durch drei Merkmale: Er geht von der Willkür aus; der Wille, der durch ihn entsteht, ist nur ein von den Parteien gesetzter, also „nur gemeinsamer, nicht an und für sich allgemeiner“; und sein Gegenstand ist „eine einzelne äußerliche Sache“. Alle drei Merkmale passen auf den Staat nicht.

Ebensowenig liegt die Natur des Staats im Vertragsverhältnisse, ob der Staat als ein Vertrag aller mit allen oder als ein Vertrag dieser aller mit dem Fürsten und der Regierung genommen werde. – Die Einmischung dieses, sowie der Verhältnisse des Privateigentums überhaupt, in das Staatsverhältnis hat die größten Verwirrungen im Staatsrecht und in der Wirklichkeit hervorgebracht.

Grundlinien, § 75 Anm.

Der Seitenhieb auf Kant

Derselbe Paragraph enthält eines der schärfsten Urteile des Buches über einen Vorgänger. Kant hatte in der Metaphysik der Sitten die Ehe als Vertrag über den wechselseitigen Gebrauch der Geschlechtsorgane bestimmt. Hegel:

Unter den Begriff vom Vertrag kann daher die Ehe nicht subsumiert werden; diese Subsumtion ist in ihrer – Schändlichkeit, muß man sagen, bei Kant […] aufgestellt.

Grundlinien, § 75 Anm.

Das Argument ist dasselbe wie beim Staat: Ein Verhältnis, in dem die Beteiligten ihre Einzelnheit gerade aufgeben, lässt sich nicht mit den Kategorien des Sachentauschs beschreiben. Dass Ehe und Staat in einem Satz erledigt werden, ist kein Zufall – beides sind für Hegel Gestalten der Sittlichkeit, nicht des Verkehrs.

Was er Rousseau zugesteht – und wo er ihn verlässt

In § 258 Anm. bekommt Rousseau ausdrücklich ein Verdienst zugesprochen: Er habe als erster ein Prinzip des Staates aufgestellt, das dem Inhalte nach Gedanke ist, nämlich den Willen. Der Fehler liegt für Hegel eine Stufe weiter:

Allein indem er den Willen nur in bestimmter Form des einzelnen Willens (wie nachher auch Fichte) und den allgemeinen Willen nicht als das an und für sich Vernünftige des Willens, sondern nur als das Gemeinschaftliche, das aus diesem einzelnen Willen als bewußtem hervorgehe, faßte, so wird die Vereinigung der Einzelnen im Staat zu einem Vertrag.

Grundlinien, § 258 Anm.

Das ist eine begriffliche, keine politische Kritik: Der volonté générale wird bei Rousseau aus dem gezählt, was die Einzelnen tatsächlich wollen – und ist damit ein Gemeinsames, kein Allgemeines. Hegel hält die Folge für desaströs und sagt es in einem Satz über die Französische Revolution, den man in beiden Richtungen zitiert hat: das erste Schauspiel, eine Verfassung „ganz von vorne und vom Gedanken“ anzufangen – und, weil es ideenlose Abstraktionen waren, zugleich „die fürchterlichste und grellste Begebenheit“.

Und die andere Seite: gegen Haller

Wer daraus folgert, Hegel wolle zurück in den vorrevolutionären Zustand, sollte die Fußnote desselben Paragraphen lesen. Sie gilt Carl Ludwig von Haller, dem Wortführer der Restauration, der die Herrschaft des Mächtigeren zur „ewigen unabänderlichen Ordnung Gottes“ erklärt hatte. Hegel zerlegt ihn über mehrere Seiten und formuliert dabei einen Satz, der bis heute ein Prüfstein ist:

Der Haß des Gesetzes, gesetzlich bestimmten Rechts ist das Schiboleth, an dem sich der Fanatismus, der Schwachsinn und die Heuchelei der guten Absichten offenbaren und unfehlbar zu erkennen geben, was sie sind, sie mögen sonst Kleider umnehmen, welche sie wollen.

Grundlinien, § 258 Anm., Fußnote

Der Staat ist also weder Vertrag noch Naturgewalt. Er ist die Form, in der ein Gemeinwesen sich nach gedachten, d. h. allgemeinen Gesetzen und Grundsätzen bestimmt. Wer den Staat aus Vertrag herleitet, verliert die Allgemeinheit; wer ihn aus Macht herleitet, verliert das Gesetz.

Was der Einwand heute noch trifft

Er trifft jede Konstruktion, die staatliche Bindung aus Zustimmung ableitet – vom hypothetischen Konsens bis zum Argument, man könne ja auswandern. Hegels Frage bleibt unbequem: Wenn Geltung aus Zustimmung folgt, was gilt dann gegenüber dem, der nicht zustimmt? Er selbst zieht die Konsequenz in § 100 Anm. am Beispiel der Strafe: Der Staat mache das Vernünftige des Verbrechensbegriffs geltend „mit oder ohne Einwilligung der Einzelnen“.

Wer den Einwand nicht teilt, sollte ihn wenigstens beantworten. Er ist der Grund, aus dem in § 258 der viel zitierte und selten gelesene Satz steht, die höchste Pflicht der Einzelnen sei es, „Mitglieder des Staats zu sein“ – ein Satz, der nicht Gehorsam meint, sondern bestreitet, dass Mitgliedschaft eine Wahl ist. Zum Verhältnis von Staat und Individuum siehe auch Ist der Staat bei Hegel Gott?

Fundstellen. Grundlinien § 75 und Anm. (Vertragsbegriff; gegen Kant, Metaphysische Anfangsgründe der Rechtslehre, §§ 24–27), § 100 Anm. (gegen Beccaria), § 161§ 164 (Ehe), § 258 und Anm. mit Fußnote (Rousseau; Carl Ludwig von Haller, Restauration der Staatswissenschaft, 1816 ff.), § 281. – Im Glossar: Vertrag, Staat, Naturzustand.

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