75

Da die beiden kontrahierenden Teile als unmittelbare selbstständige Personen sich zueinander verhalten, so geht der Vertrag α) von der Willkür aus; β) der identische Wille, der durch den Vertrag in das Dasein tritt, ist nur ein durch sie gesetzter, somit nur gemeinsamer, nicht an und für sich allgemeiner; γ) der Gegenstand des Vertrags ist eine einzelne äußerliche Sache, denn nur eine solche ist ihrer bloßen Willkür, sie zu entäußern (§ 65 ff.) unterworfen.

Unter den Begriff vom Vertrag kann daher die Ehe nicht subsumiert werden; diese Subsumtion ist in ihrer – Schändlichkeit, muss man sagen, – bei Kant („Metaphysische Anfangsgründe der Rechtslehre“, S. 106 |79| ff 1) aufgestellt. – Ebensowenig liegt die Natur des Staats im Vertragsverhältnisse, ob der Staat, als ein Vertrag aller mit allen oder als ein Vertrag dieser aller mit dem Fürsten und der Regierung genommen werde. – Die Einmischung dieses, sowie der Verhältnisse des Privateigentums überhaupt, in das Staatsverhältnis, hat die größten Verwirrungen im Staatsrecht und in der Wirklichkeit hervorgebracht. Wie in früheren Perioden die Staatsrechte und Staatspflichten als ein unmittelbares Privateigentum besonderer Individuen gegen das Recht des Fürsten und Staats angesehen und behauptet worden, so sind in einer neueren Zeitperiode die Rechte des Fürsten und des Staats als Vertragsgegenstände und auf ihn gegründet, als ein bloß Gemeinsames des Willens und aus der Willkür der in einen Staat Vereinigten Hervorgegangenes, betrachtet worden. – So verschieden einerseits jene beiden Standpunkte sind, so haben sie dies gemein, die Bestimmungen des Privateigentums in eine Sphäre übergetragen zu haben, die von ganz anderer und höherer Natur ist. – Siehe unten: Sittlichkeit und Staat.

  1. Metaphysik der Sitten, I. Teil, § 24-27 ↩︎

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Kommentare

5 Kommentare zu „75“

  1. Avatar von Hegel (Notizen)
    Hegel (Notizen)

    Der ganze Übergang – der älteren in die neue Zeit – dreht sich hier herum – die Revolution in der Welt – d. h. nicht bloß etwa die laute, – Revolution, die alle Staaten mitgemacht haben.
    Staat, Allgemeines, Gedanke, Zweck, der an und für sich ist. – Nicht mehr fürstliches Privateigentum, fürstliches Privatrecht – philosophischer König – Domänen sind Staatseigentum geworden – Gerechtigkeit – nicht patrimoniale Gerichtsbarkeit: Einzelne sich in Schutz begeben – Abgaben auf Verträgen der Einzelnen: Zinsen, Gilten, – sondern allgemeiner Maßstab. Verteilung des Allgemeinen, nicht besondere Verbindlichkeit des Adels – sondern Aller.
    Friedrich II. – philosophischer König – nicht die besonderen Rechte und Privilegien zu respektieren – Deutsche Reichskonstitution – Hr. von Haller dagegen – bei Friedrich II. hat es als Einfall, Schöngeisterei, Despotismus usf. gegolten, haben ihn gefürchtet – imponiert durch seine Taten, und durch Charakter. – Ganz neuer Gesichtspunkt in der Welt, – in der Wirklichkeit aufgestellt.
    – Vorher deduct. Besitz –
    In neuen Zeiten den Vertrag ändern; – einseitiger Wille, kein Recht – sondern Gewalt – jener Vertrag längst gemacht – Nein, sagten sie, es ist kein Vertrag, sondern Gewalt – erst jetzt das Vertragsverhältnis festsetzen – Alter – bindet uns nicht – Allerdings über Sachen auch die Nachkommen – Jetzt Vertrag, nicht Sache des besonderen Willens, ob gehorchen – sogleich widerlegt in Unterwerfung unter Majorität.

  2. Avatar von Eduard Gans (Zusatz)
    Eduard Gans (Zusatz)

    In neuerer Zeit ist es sehr beliebt gewesen, den Staat als Vertrag aller mit allen anzusehen. Alle schlössen, sagt man, mit dem Fürsten einen Vertrag und dieser wieder mit den Untertanen. Diese Ansicht kommt daher, daß man oberflächlicherweise nur an eine Einheit verschiedener Willen denkt. Im Vertrage aber sind zwei identische Willen, die beide Personen sind und Eigentümer bleiben wollen; der Vertrag geht also von der Willkür der Person aus, und diesen Ausgangspunkt hat die Ehe ebenfalls mit dem Vertrage gemein. Beim Staat aber ist dies gleich anders, denn es liegt nicht in der Willkür der Individuen, sich vom Staate zu trennen, da man schon Bürger desselben nach der Naturseite hin ist. Die vernünftige Bestimmung des Menschen ist, im Staate zu leben, und ist noch kein Staat da, so ist die Forderung der Vernunft vorhanden, daß er gegründet werde. Ein Staat muß eben die Erlaubnis dazu geben, daß man in ihn trete oder ihn verlasse; dies ist also nicht von der Willkür der Einzelnen abhängig, und der Staat beruht somit nicht auf Vertrag, der Willkür voraussetzt. Es ist falsch, wenn man sagt, es sei in der Willkür aller, einen Staat zu gründen: es ist vielmehr für jeden absolut notwendig, daß er im Staate sei. Der große Fortschritt des Staats in neuerer Zeit ist, daß derselbe Zweck an und für sich bleibt und nicht jeder in Beziehung auf denselben, wie im Mittelalter, nach seiner Privatstipulation verfahren darf.

  3. Avatar von Die logische Entwicklung
    Die logische Entwicklung

    Ableitung der Grenzen der Vertragssphäre aus der Unmittelbarkeit der Kontrahenten — Willkür als Ausgang, ein bloß gemeinsamer statt an und für sich allgemeiner Wille, eine einzelne äußerliche Sache als Gegenstand.

    Aus der einen Voraussetzung, dass die Vertragschließenden einander als unmittelbare, also durch nichts vorher schon verbundene selbständige Personen gegenüberstehen, werden drei Bestimmungen abgelesen. Der Vertrag beginnt mit Willkür, das heißt mit einem Belieben, das ebensogut hätte anders ausfallen können. Der Wille, der in ihm entsteht, ist gemeinsam, nicht allgemein: Er gilt, weil zwei ihn gesetzt haben, und reicht nicht weiter als ihr Setzen, während ein an und für sich allgemeiner Wille einer wäre, der nicht erst durch Zustimmung entsteht. Sein Gegenstand kann nur eine einzelne äußere Sache sein, denn nur über solche verfügt die Willkür (§§ 65 ff.). Daraus folgt unmittelbar die Kritik der Anmerkung: Ehe und Staat lassen sich nicht als Verträge fassen, weil in ihnen kein bloß gemeinsamer, sondern ein allgemeiner Wille zugrunde liegt.

  4. Avatar von Hegel (einfach)
    Hegel (einfach)

    § 75: Was kein Vertrag ist

    Ein Vertrag hat drei Merkmale.

    Erstens: Er beginnt mit dem freien Belieben. Niemand muss einen bestimmten Vertrag schließen.

    Zweitens: Der gemeinsame Wille ist nur gemeinsam, weil zwei es so wollen. Er ist nicht allgemein, nicht für alle gültig.

    Drittens: Es geht um eine einzelne äußere Sache. Denn nur solche Sachen darf ich nach Belieben weggeben.

    Die Ehe ist kein Vertrag:

    Kant hat die Ehe als Vertrag erklärt. Das ist falsch. Man muss sogar sagen: schändlich. In der Ehe tauscht man nicht Sachen. Man teilt sein Leben. Davon handelt der Abschnitt über die Familie.

    Auch der Staat ist kein Vertrag:

    Viele sagen: Der Staat beruht auf einem Vertrag aller mit allen. Oder auf einem Vertrag des Volkes mit dem Fürsten. Das trifft nicht zu. Einen Vertrag kann ich schließen oder lassen. In einen Staat werde ich hineingeboren. Ich kann nicht einfach beschließen, keinem Staat anzugehören. Der Mensch soll im Staat leben. Das ist keine Frage des Beliebens.

    Zwei falsche Wege:

    Früher galten Ämter und Rechte im Staat als privates Eigentum. Ein Adliger besaß ein Gericht wie einen Acker. Später galt der Staat als Vertrag, den die Bürger nach Belieben schließen. Beide Ansichten sind verschieden. Doch beide machen denselben Fehler. Sie übertragen das Privatrecht auf den Staat. Der Staat steht aber viel höher. Das hat in der Geschichte große Verwirrung gestiftet.

    Zusammenfassung: Ein Vertrag betrifft einzelne Sachen und beruht auf freiem Belieben. Ehe und Staat sind darum keine Verträge. Sie gehören auf eine höhere Stufe.

  5. Avatar von Querverweis
    Querverweis

    Querverweis:
    Aus den Exkursen des Lesekreises gehören hierher:

    Die Positivität der christlichen Religion (1795/96): Vertrag der Kirche und Vertrag mit dem Staate – der junge Hegel denkt Kirche und Staat noch vom Vertrag her

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