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|166| sei, mußte diese vorher darum befragt werden, ebenso in Ansehung der Konsequenzen, indem es ein oft, freilich besonders bei Streitigkeiten wenig beobachteter, aber richtiger Kanon der Kritik ist, daß, wenn aus einem System noch so richtig Konsequenzen fließen, deswegen doch von dem, der diesem System zugetan ist, nicht gerade angenommen werden darf, daß er sich deswegen auch zu diesen Konsequenzen bekenne.
In Ansehung des Glaubens selbst findet eigentlich kein gesellschaftlicher Vertrag statt, man kann sich zwar verbinden, den Glauben der anderen zu achten, wie die Eigentumsrechte, allein es ist eigentlich eine bürgerliche Verpflichtung, das Recht des anderen, Freiheit in Ansehung seines Glaubens zu haben, zu ehren; man kann sich unmöglich und noch weniger seine Nachkommen verpflichten, etwas glauben zu wollen; denn jeder Vertrag ist am Ende im Willen gegründet, – nur etwas glauben wollen kann man nicht, und der Glaube der Kirche muß im strengsten Sinne ein allgemeiner Glaube dieser Kirche, d. h. aller Einzelnen sein.
Vertrag mit dem Staate
Querverweis: Zur späteren Kritik des Staatsvertrags: § 75, § 258.
Wenn eine Gesellschaft von Menschen, wenn ein oder mehrere Staaten, als eine Kirche, mit einer anderen Gesellschaft, die insofern ein anderer Staat ist, wenn sie schon in anderen Rücksichten wieder in Verbindung stehen, oder mit Gliedern ihres Staates einen Vertrag macht, so hat sie von ihrer Seite wenigstens unklug gehandelt – denn sie hat die Bedingung, unter der der andere seinen Teil des Vertrags erfüllen soll, an Glauben und also an etwas Wandelbares gebunden und sich durch die Form des Vertrags in Gefahr gesetzt, entweder dem ersten, dem heiligsten Rechte jedes Einzelnen und jeder Gesellschaft, ihre Überzeugung zu ändern, zu entsagen, wenn ihr viel daran gelegen ist, daß der andere seine Pflicht erfüllt, – oder wenn sie ihren Glauben ändert, so verschwindet die Pflicht des anderen, die nur an diese Bedingung
