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|173| wird, sie zu respektieren; von der Art aber kann der kirchliche Vertrag unmöglich sein – sie [sc. die Kirche] kann ihren Glauben, gleichsam ihre Gesetze, nur für den geltend halten, der dieselben freiwillig annimmt, freiwillig ihm gemäß glaubt und lebt. Es bleibt nur der Fall übrig, daß das Recht der Kirche sich darauf gründete, den Glauben, zu dem sich einer einmal bekannt hat, den allgemeinen Glauben der Kirche, nicht insofern er Glaube der Kirche, sondern insofern er einmal Glaube dieses Individuums war, gegen dieses selbst zu schützen. Der Andersdenkende befindet sich nicht sowohl in dem Falle des Verschwenders, dessen übriggebliebenes Vermögen der Staat in seine Verwaltung und Aufsicht [nimmt], der Staat schützt hier nicht sowohl das Recht des Verschwenders gegen ihn selbst, sondern das Recht der präsumtiven Erben oder der Gemeinde, die ihn sonst erhalten müßte – der Andersdenkende befindet sich gegen die Kirche eher im Fall des Wahnsinnigen, dessen sich der Staat außer anderen wichtigen Rücksichten auch deswegen anzunehmen verpflichtet ist, weil er sein Recht auf einen gesunden Verstand nicht mehr selbst geltend machen und nie dafür angesehen werden kann, es aufgegeben zu haben, und so übernehmen es die Verwandten oder der Staat, ihn wieder zurechtzubringen; so will auch die Kirche das Recht eines jeden an ihren Glauben geltend machen, – aber darin ist doch der Fall verschieden, daß es doch von jedem abhängt, ob er dieses sein Recht geltend machen will, er kann schlechterdings nicht dafür angesehen werden, wie der Wahnsinnige, daß er auf den Gebrauch dieses Rechts an einen gewissen Glauben nicht Verzicht tun könne und daß ihn in den Genuß ohne seine Einwilligung nolentem volentem einzusetzen Pflicht der Kirche sei; jeder muß wie vom Staat der Volljährige behandelt werden, dessen Willkür es überlassen wird, ein Recht geltend zu machen oder nicht. Aus diesen Grundsätzen ergeben sich die Schranken der Pflicht der Kirche, ihren Glauben innerhalb ihrer selbst zu schützen.
