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|155| Bistümer, Klöster und geistlichen Einkünfte für etwas ansieht, das de jure ihr Eigentum ist, und konsequent ihre Bischöfe, Äbte – in partibus hat. Zwei Kirchenrechte können gegeneinander, da sie in geradem und unvereinbarem Widerspruche stehen, nicht rechtlich geschlichtet werden, nicht anders als durch Gewalt oder durchs Staatsrecht geschlichtet werden, das alsdann als ein höheres Recht eingeräumt werden muß, welches die katholische Kirche in keinem Falle, die protestantische nur in einigen Rücksichten einräumt. Was die eine Kirche einräumt, so vergibt sie etwas von ihrem Rechte, und es ist von ihrer Seite Gnade.
Wer die Kirche seines Landes verläßt, verbannt sich aus seinem Vaterlande mit dem Verluste seiner bürgerlichen Freiheiten; und diese Art zu verfahren könnte hart und ungerecht scheinen, jemanden wegen seines Glaubens zu verfolgen und ihm den Genuß seiner bürgerlichen Rechte zu entziehen, ihn von allem, was ihm Natur und Gewohnheit teuer macht, zu verbannen. Daß ihm aber kein Unrecht dadurch geschehe, beweist die Kirche mit der Sprache der Großmut, nicht nur der Gerechtigkeit, daß sie ihm in der Änderung seines Glaubens nicht im Wege gestanden sei; daß sie seine Freiheit, aus ihr austreten zu wollen, ehre; da aber eine Bedingung der Fähigkeit, bürgerliche Rechte in diesem Lande zu genießen, Verbindung mit der Kirche sei, und diese Bedingung jetzt durch die Änderung seines Glaubens aufgehoben werde, welches er selbst gewußt habe, so geschehe ihm schlechterdings keine Ungerechtigkeit dabei; er habe bei dieser Alternative freie Wahl. Wenn er mit dieser Ausschließung nur aus der Kirche ausgeschlossen würde, so würde sie damit nur einen ausschließen, der sie schon verlassen hat; aber sie schließt ihn damit zugleich auch aus dem Staate aus; und der Staat gibt es zu, daß seine Rechte verletzt werden, der Staat und die Kirche sind insofern in eins geschmolzen.
c) Jeder Mensch bringt außer dem Rechte der tierischen Erhaltung auch das Recht, seine Fähigkeiten auszubilden, ein
