Die Positivität der christlichen Religion (1795/96)

[S. 145]

|145| des Willens aller angesehen wird, überläßt, so hat auch jede einzelne christliche Gemeine das Recht verloren, ihre Seelenhirten selbst zu wählen, und überläßt dies dem geistlichen Staate.

Es sind öffentliche Beichtväter als Gewissensräte aufgestellt; aber statt daß [wie] sonst jedem freisteht, sich einen Freund, den er achtet, zu wählen und ihn zum Vertrauten seiner Geheimnisse und seiner Fehler zu machen, so haben die Regenten des geistlichen Staats jetzt denselben als Beamten angeordnet, an den jeder sich zu halten hat.

Das sonst freiwillige Bekenntnis der Fehler ist jetzt die Pflicht eines jeden Bürgers dieses geistlichen Staats, eine Pflicht, auf deren Übertretung die Kirche die höchste ihrer Strafen, ewige Verdammnis ausgesprochen hat.

Die Aufsicht über christliche Moralität ist das Hauptobjekt dieses geistlichen Staates, und daher [sind] selbst Gedanken und alle solche Laster oder fehlerhafte Neigungen, deren Bestrafung kein Objekt des Staats sein kann, ein Gegenstand der Gesetzgebung und Bestrafung des geistlichen Staats. Außerdem daß ein Verbrechen gegen den bürgerlichen Staat als solches von diesem bestraft wird, wird es – und alle Verbrechen, die nicht Gegenstand der bürgerlichen Gesetze sein können – noch als Sünde vom geistlichen Staate bestraft, und endlos ist deswegen das Register der kanonischen Strafen. Wie man einer jeden Gesellschaft das Recht nicht absprechen kann, solche auszuschließen, die sich ihren Gesetzen nicht unterwerfen wollen, indem man ihm die Wahl läßt, darein zu treten, die Pflichten als Mitglied der Gesellschaft auf sich zu nehmen und dadurch ein Recht an ihre Vorteile zu erlangen, – so wie jeder Zunft und Gilde dies Recht zugestanden wird, so hat auch die Kirche das Recht, diejenigen Menschen, die sich die Bedingungen des Glaubens und übrigen Verhaltens, die die Kirche fordert, nicht gefallen lassen, von ihrer Gemeinschaft auszuschließen. Aber da dieser Staat zugleich den Umfang des bürgerlichen Staats hat, so wird durch das Ausschließen aus dem geistlichen Staate ein

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