Die Positivität der christlichen Religion (1795/96)

[S. 152]

|152| so vereinigen, daß von seiten des Staats die Einräumung dieser Rechte unstreitig weiter nichts als die Aufhebung einer großen Ungerechtigkeit und also eine Pflicht war; hingegen von seiten der Kirche, die das Recht hat, Andersgläubige zwar nicht, wie sie ehemals und hier und da noch behauptet, von Luft, Boden und Wasser, aber doch vom Staate auszuschließen, ist es immer Duldung, und wenn der Staat es als Pflicht fordert, die Rechte Andersgläubiger zu respektieren, so sprechen die Beamten der duldenden (auch protestantischen) Kirche immer von Schonung, von Mitleiden, von Liebe, die man gegen Irrende zu beweisen habe, von Neigungen, die nicht als Pflichten geboten werden können, sondern die man freiwillig gegen sie zeigen soll.

b) Zur Feierung ihres Gottesdienstes, zu ihrem Unterricht in religiösen Gegenständen brauchen alle Gemeinden besondere Gebäude, besondere Lehrer und sonst noch einige Personen; zur Erbauung der ersteren und der Unterhaltung beider hat das gesamte Volk, und zur Verschönerung mancher gottesdienstlichen Geräte [haben] einzelne freiwillige Abgaben und Beiträge entrichtet; die errichteten Gebäude, die bestimmten Besoldungen und Einkünfte der Lehrer und anderen Kirchendiener sind also ein Eigentum der Gemeinden, des Volkes überhaupt, [nicht] des Staats; aber sie sind fast immer insofern als ein Eigentum des Staats betrachtet worden, insofern dieser sich oder insofern sich überhaupt viele Gemeinden in einen kirchlichen Staat vereinigt haben; diese Unterscheidung, ob die Kirchen und Einkünfte der Kirchendiener ein Eigentum des Staats, als bürgerlichen oder als kirchlichen Staats seien, ist von keinem Belang und zeigt sich auch nicht, solange in einem Staate nur eine Kirche sich findet; aber der Unterschied fällt sogleich in die Augen und veranlaßt Zwist, sobald verschiedene Kirchen sich ansiedeln.

Die erst Boden gewinnende Kirche fordert aus Gründen, die aus den bürgerlichen Rechten genommen sind, Anteil an diesem Eigentum des Staats; und der Staat ist verpflichtet, den Gemeinden, welchem Glauben sie anhangen, Kirchen zu

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