[S. 144]
|144|
Der Eintritt in die Gesellschaft wurde zwar als Pflicht jedes Menschen, als die heiligste Pflicht gegen die Gottheit, der Austritt als Eintritt in die Hölle angesehen; und obzwar auch Haß und Verfolgung von seiten der Sekte dem zuteil wurde, der die Gesellschaft verließ, so war damit doch nicht, sowenig als wenn man sich ganz fern davon hielt, Verlust der bürgerlichen Rechte verbunden; sowenig als man mit dem Eintritt bürgerliche Rechte oder wenigstens die Möglichkeit, erst solcher fähig zu sein, erworben.
Eine Hauptbedingung des Eintritts in die christliche Gesellschaft, wodurch sie sich von einer philosophischen gänzlich unterschied, war der unbedingte Gehorsam des Glaubens und des Handelns, den man der Gesellschaft angeloben mußte; da es jedem freistand, Mitglied der Gesellschaft zu werden oder nicht, da diese Eigenschaft keine Beziehung auf bürgerliche Rechte hatte, so war mit jener Bedingung keine Ungerechtigkeit verbunden.
Alle diese Züge, die sich in einem Zirkel vertrauter, zum Zweck der Untersuchung der Wahrheit oder moralischen Besserung vereinigter Freunde, die sich auch in der Gesellschaft der zur Beförderung christlicher Vollkommenheit und Befestigung in der christlichen Wahrheit verbundenen christlichen Sekte finden, treffen wir nachher auch im Großen, bei der allgemeingewordenen christlichen Kirche an, aber dadurch, daß diese Kirche jetzt die allgemeine in einem Staate ist, in ihrem Wesen verunstaltet und zu Ungerechtigkeiten und Widersprüchen geworden – und die Kirche macht jetzt einen Staat aus.
Als die christliche Kirche noch im Entstehen war, hatte jede Gemeine das Recht, ihre Diakone, Presbyter und Bischöfe selbst zu wählen; bei Ausbreitung derselben, als die Kirche zu einem Staate wurde, muß jede einzelne Gemeine dies Recht verlieren, und wie im bürgerlichen Staat eine einzelne Gemeinschaft das Recht, ihre Verwalter, Einnehmer der Einkünfte (die sie jetzt auch nicht mehr selbst bestimmen kann) selbst zu wählen, dem Souverän, dessen Wille als Ausdruck
