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|153| ihrem Gottesdienste einzuräumen und Lehrer nach ihrem Sinne anzuordnen, dahingegen die bisher herrschende Kirche ihr Recht an ihr ihr übertragenes und nie bestrittenes Eigentum behauptet, hat der Staat Kraft genug, sein Recht zu behaupten und sind seine Verwalter einsichtsvoll, unparteiisch und gerecht genug, dieses sein Recht zu kennen und es behaupten zu wollen, so wird er jeder Kirche nach ihren Bedürfnissen die Mittel, nach ihrem Sinne ihren Gottesdienst zu halten, gewähren. Ungeachtet nun ein Staat, als bürgerlicher Staat, und die Gesetzgeber und Verwalter desselben als solche keinen Glauben haben sollten, so geschieht es doch gewöhnlich, daß ihnen als Mitgliedern der herrschenden Kirche es von dieser als Pflicht aufgelegt wird, die Rechte der herrschenden Kirche zu schützen; und der Streit zwischen beiden Kirchen wird gewöhnlich nicht nach Staatsrechten entschieden, sondern gewöhnlich durch Gewalt von einer und Not von der andern Seite. Wenn nämlich die sich einnistelnde Kirche sich so sehr ausbreitet, daß bei der Behauptung der Rechte der streitigen Kirche, die nur durch Austilgung der Anhänger der neuen Lehre oder wenigstens nur durch große Gewalttätigkeiten und großen Aufwand aufrecht erhalten werden könnten, ein allzu großer Schaden für den Staat und eine zu tiefe Beleidigung seiner Gesetze und Rechte entstünde, so wird er dadurch an seine Gefahr erinnert und räumt der neuen Kirche einige Rechte ein, gebraucht aber dabei die Sprache der Kirche und nennt dies Duldung; – oder wird der Streit auf eine andere Art geschlichtet, daß nämlich die bisher unterdrückte Kirche herrschend und alsdann die bisher herrschende nur die geduldete wird, dann tritt gemeiniglich auch der Staat wieder in den gleichen Bund mit der jetzt herrschenden Kirche und behauptet dieser ihre Rechte wieder so unbeschränkt als der vorherigen. Es erhellt hieraus, wie aus dem oben Gesagten, daß die Bemerkung, die viele scharfsinnige Geschichtsschreiber gemacht haben, daß zur Verwunderung jede Kirche uneingedenk ihrer ausgestandenen Leiden, welche Erinnerung
