Die Positivität der christlichen Religion (1795/96)

[S. 137]

|137| – diese Rechte können aber nur so lange währen, als mein Entschluß dauert, mir die Pflichten aufzulegen, durch welche jene Rechte entstehen; da diese Pflichten nicht in Rechten eines anderen gegründet sind, so habe ich die Willkür, jene Pflichten und zugleich die Rechte des anderen aufzuheben; da diese Pflichten ohnehin so weit freiwillig übernommen werden, daß sie nicht einmal vom Sittengesetz geboten waren; kann ich doch auch Rechte eines anderen, die erst aus mir durchs Sittengesetz aufgelegten Pflichten entstehen, aufheben, z. B. ich kann das Recht, das ich einem Armen einräumte, einen wöchentlichen Beitrag an mich zu fordern, willkürlich aufheben; weil sein Recht nicht an sich selbst gegründet war, sondern erst daraus entsprang, daß ich mir selbst die Pflicht auflegte, ihm diesen Beitrag zu geben.

Da der Staat nicht als Staat, sondern nur als moralisches Wesen Moralität von seinen Bürgern fordern kann, – und außerdem, daß es vielmehr Pflicht für den Staat ist, keine Anordnungen zu treffen, die entweder der Moralität entgegen sind oder dieselbe heimlich untergraben, da er für sich selbst das größte Interesse hat, schon um Legalität, die sein Zweck ist, herauszubringen, daß seine Bürger auch moralisch gut seien -, so wird er Anstalten machen, dies unmittelbar (denn von dem Unterschiede der Staatsverfassung, insofern durch ihren unsichtbaren Einfluß ein tugendhafter Geist des Volkes gebildet wird, ist hier nicht die Rede) zuwege zu bringen; Gesetze, die der Staat gäbe, seine Bürger sollen moralisch sein, kämen ihm nicht zu, wären widersprechend und lächerlich. Die Bürger dazu zu bringen, sich dieser Anstalten zu bedienen, vermag er allein durch Zutrauen, das er für sie erwecken muß. Religion ist vorzüglich dieses Mittel, und es kommt auf den Gebrauch, den der Staat davon macht, an, ob sie tauglich ist, dem Zweck zu entsprechen. Dieser Zweck ist bei den Religionen aller Völker deutlich, sie haben alle das miteinander [gemein], daß sie sich immer darauf beziehen, die Gesinnung hervorzubringen, welche kein Objekt bürgerlicher Gesetze sein kann, –

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