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|146| Mensch auch seiner bürgerlichen Rechte verlustig, und dies war der Fall nicht, als die Kirche noch eingeschränkt, noch nicht herrschend war, und diese zweierlei Staaten kommen jetzt in Kollision. Daß die protestantische Kirche sowohl als die katholische ein Staat ist, ungeachtet die erstere den Namen nicht haben will, erhellt daraus, daß die Kirche ein Vertrag eines mit allen und aller mit einem ist, sich, jedes Mitglied der Gesellschaft in einem bestimmten Glauben und bestimmten religiösen Meinungen zu beschützen, zur Erhaltung derselben, zur Befestigung jedes Mitgliedes in demselben Anstalten zu machen – (ich habe gesagt, in einem bestimmten Glauben; denn jeden in seinem individuellen Glauben zu beschützen, nicht zuzugeben, daß irgendeiner in seinem Glauben oder wegen desselben durch Gewalt, wie nicht anders möglich ist, beeinträchtigt werde, wäre ein Artikel des bürgerlichen Vertrags); jeder einzelne muß daher sowohl in Ansehung dieser Anstalten als in Ansehung des allgemeinen Glaubens (der das Objekt des kirchlichen Vertrags, wie Rechte der Personen und Sachen [das] des bürgerlichen Vertrags ist) seine Willkür dem allgemeinen Willen unterwerfen, der in dem Willen des Souveräns ausgedrückt ist; dieser Souverän wird nun in Ansehung der gesetzgebenden Gewalt in Konzilien, Synoden, in Ansehung der ausübenden Gewalt in den Bischöfen und Konsistorien [verkörpert], welche die in den Schlüssen der Konzilien und symbolischen Büchern enthaltene Konstitution aufrecht erhalten und Beamte anordnen und, wie natürlich, über ihre Beamten das Recht behaupten, die Bedingungen des Glaubens und des Gehorsams zu fordern und stricto jure solchen ihr Amt wieder zu nehmen, die diese Bedingungen nicht erfüllen zu können glauben.
Dieser geistliche Staat wird eine vom bürgerlichen ganz unabhängige Quelle von Rechten und Pflichten, und wenn ein einziger Umstand, nämlich der des Eintritts in diesen Vertrag so bestimmt wird, daß dadurch die Länge der Zeit, in der jeder darin verharren will, seiner Willkür überlassen
