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|158| würde, ohne an die unzähligen Schwierigkeiten der Möglichkeit der Ausführung [zu denken], auch aus verpflichtenden Gründen deswegen nicht angenommen werden dürfen, weil die Kirche teils, in einer solchen Unwissenheit im Glauben die Kinder zu lassen, für ein Verbrechen aus Pflicht erklärt, teils es ihr höchst mühselig sein würde, das, was in der Jugend versäumt worden ist, einzubringen, und es fast nicht mehr möglich ist, den Glauben so bis ins Mark der Seele einzudrücken, so alle Zweige menschlicher Begriffe und Fähigkeiten, alle Zweige menschlichen Strebens und Wollens damit zu umwickeln. Daher der Patriarch (im Nathan [IV, 2]), als er hört, der Jude habe das Mädchen nicht sowohl in seinem, als vielmehr in keinem Glauben auferzogen und sie von Gott nicht mehr, nicht weniger gelehrt, als der Vernunft genügt, darüber am meisten ungehalten wird und ihn dieserwegen für wert erklärt, „dreimal verbrannt zu werden! – Was? ein Kind ohn‘ allen Glauben erwachsen lassen? – Wie? die große Pflicht, zu glauben, ganz und gar ein Kind nicht lehren? Das ist zu arg!“
Denn [es] ist noch eine viel größere Hoffnung, einem Menschen, dessen Verstand von Jugend auf an die Pflicht zu glauben gewohnt ist, zu dem Glauben einer anderen Kirche zu bringen, als einen Menschen, dessen Einbildungskraft von ihren Bildern und dessen Verstand von ihren Fesseln frei ist, überhaupt zum Glauben und zum Gehorsam unter die Meinungen, den eine Kirche fordert, zu bringen.
Zwei Bemerkungen können noch hinzugefügt werden, daß, obschon, wer Bürger eines christlichen Staates werden will, den Glauben des Landes annehmen muß, doch nicht umgekehrt ein Proselyt deswegen Bürger des Staates ist, aus dem natürlichen Grunde, weil die Kirche einen größeren Umfang [hat] als der Staat und dieser doch überall noch unabhängige Rechte behauptet. (In welchem Falle waren die proselyti portae der Hebräer?)
Ferner: Der Gegenstand des Vertrags, der einer Kirche zum
