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|150| ein Bürger genießt; er kann keine Art von liegendem Eigentum erwerben, kein Amt des Staats verwalten, wird auch in Ansehung der Auflagen anders behandelt; sogar da die Taufe nicht bloß ein kirchlicher Aktus ist, durch den man in die Kirche eintritt, sondern auch ein bürgerlicher Aktus ist, dadurch dem Staate die Existenz des Kindes kundgetan wird und an ihn wenigstens soviel Rechte angesprochen werden, als die Kirche erlauben wird, so nötigt diese den Vater des Kinds, dessen Glaube von dem Glauben der Kirche des Landes abweicht, es nach ihren Gebräuchen und von einem ihrer Beamten taufen zu lassen, welches die Kirche nicht in dem Sinne tut, als ob sie das Kind dadurch in ihren Schoß aufnähme, denn sie überläßt es nachher ganz dem Vater, es in seiner Religion auferziehen zu lassen, sondern sie beweist nur dadurch, daß sie dem bürgerlichen Staat das Recht abgenommen hat, Bürger aufzunehmen; indem ihre Taufe bei dem Kinde eines Anhängers der herrschenden Kirche Aufnahme sowohl in ihren Schoß als in den Staat ist. – Der ähnliche Fall findet auch bei der Ehe statt, die in vielen Ländern auch, um gültig zu sein, nur von einem Beamten der herrschenden Kirche vollzogen wird; wobei diese sich nicht aufdrängt, eine Zeremonie des fremden Glaubens, dem die sich Vermählenden anhängen, zu verrichten, sondern eine bürgerliche Handlung verrichtet. So hat also der bürgerliche an den kirchlichen Staat, sowohl wenn beide in Kollision kommen, als wenn eine zweiseitige Handlung [vorliegt], wo es der Sanktion von beiden bedarf, seine Rechte und sein Amt abgetreten.
Auf eine ähnliche Art, wie sich die Kirche gegen den Staat verhält, so verhalten sich auch die Zünfte und ihre Rechte gegen ihn. Auch diese bilden eine Gesellschaft im Staat, an welche ihre Mitglieder gewisse Rechte abtreten und durch den Eintritt in dieselbe gewisse Pflichten übernehmen. Eine solche Zunft in einer Stadt umfaßt also alle, die vom gleichen Handwerk sind, und hat nach dem Rechte einer Gesellschaft das Recht, aufzunehmen, wen sie will, und auszuschließen,
