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|163| Laien auch das Recht verloren haben, in Ansehung ihres Glaubens auch nur repräsentiert zu werden, seitdem die Bischöfe und Vorsteher der christlichen Kirche bloße Beamte sind, seitdem sind also die Gesetze des Glaubens ganz von ihren Regenten gemacht worden, und es kann obzwar nicht den Bischöfen, aber dem Volke ziemlich gleichgültig sein, ob sein Glaubensregent und Richter eine Person – der Papst – oder eine Menge von ihm unabhängiger Personen sind, ob seine geistliche Verfassung eine Monarchie oder eine Aristokratie sei: seine Rechte sind in beiden Fällen gleich groß, gleich Null. Über die Rechtmäßigkeit einer solchen Regierung, einer solchen Verfassung in Glaubenssachen ein Wort zu verlieren, wäre völlig unnütz.
Es ist der erste Grundsatz der protestantischen Kirche, daß ihr Vertrag auf einer allgemeinen Übereinstimmung aller Mitglieder derselben beruhe, daß von keinem Menschen der Eintritt in einen kirchlichen Vertrag gefordert werden könne, dessen Bedingung wäre, daß er seinen Glauben der Mehrheit der Stimmen unterwürfe. Luther hat im Anfang seines großen Werkes zwar an eine freie allgemeine Kirchenversammlung appelliert, aber dann erst war der große Grundsatz der protestantischen Freiheit, das Palladium ihrer Kirche gefunden, als man den Beitritt, die Erscheinung auf einem Konzilium verwarf, nicht deswegen, weil man zum voraus versichert sein konnte, seine Sache dort zu verlieren, sondern weil es der Natur der religiösen Meinungen widerspreche, daß über sie durch Stimmenmehrheit entschieden werden könne; daß jeder das Recht habe, für sich darüber eins zu werden, was sein Glaube sei. – Der Glaube eines jeden Protestanten muß also sein Glaube sein, weil es sein Glaube ist, nicht weil es der Glaube der Kirche ist; er ist ein Mitglied der protestantischen Kirche, weil er freiwillig derselben beigetreten ist und freiwillig darin verharrt; alle Rechte der Kirche über ihn beruhen allein darauf, daß sein Glaube auch ihr Glaube ist.
Ist die protestantische Kirche, als sie ihr Gesetzbuch, ihre
