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|148| Mitglieder werden sollen, in ihrem Glauben erziehen zu lassen, indem die Eltern das Recht behaupten, ihre Kinder, in welchem Glauben sie wollen, erziehen zu lassen, dieses Rechts aber im kirchlichen Vertrag sich nicht gegen die Kinder, aber gegen die Kirche so weit begeben haben, daß sie sich anheischig gemacht haben, sie im Glauben der Kirche erziehen zu lassen, und diese erfüllt ihre Pflicht dadurch, daß sie die leere Phantasie des Kindes mit ihren Bildern, sein Gedächtnis, wo nicht seinen Verstand, mit ihren Begriffen erfüllt und sein zartes [Herz] den von ihr verordneten Gang der Empfindungen leitet; nach den Worten:
– ist
Nicht alles, was man Kindern tut, Gewalt? –
Zu sagen: – ausgenommen, was die Kirch‘
An Kindern tut.3)
3) Werkausgabe: Nathan, IV, 2
Mit diesem reinen Kirchenrecht nicht zufrieden, hat die Kirche von jeher sich mit dem Staate verbunden, und daraus ist ein vermischtes Kirchenrecht entstanden, so wie es auch wenige Staaten mehr gibt, in welchen das bürgerliche Recht rein geblieben ist; beider Prinzipien sind unabhängige Quellen von Pflichten und Rechten; in Ansehung der gesetzgebenden Gewalt sind beide ihrer Natur nach unvereinbar, und es ist daher immer status in statu, so sehr sich die Protestanten gegen diesen Ausdruck einerseits wehren und auf der anderen Seite nichts so ehrenvoll und mutig verteidigt haben als die Sache selbst; in Ansehung der ausübenden Gewalt behauptet die katholische Kirche auch ihre völlige Unabhängigkeit vom bürgerlichen Staate, entzieht auch ihre Beamten, die Kirchendiener seiner Gerichtsbarkeit völlig, da hiergegen die protestantische Kirche sich insofern mehr dem Staate untergeordnet hat; in den Fällen hingegen, wo die Kirchen- und Staatsrechte in Kollision kommen, haben die meisten Staaten der protestantischen sowohl als der katholischen Kirche weichen und ihr ihre Rechte aufopfern müssen.
