Die Positivität der christlichen Religion (1795/96)

[S. 171]

|171| unveränderliche Glaubensnormen gebunden habe, sondern die gegen alle Autorität in Glaubenssachen, gegen alle Verpflichtungen, die jenem heiligen Rechte widersprächen, protestiere; und wenn die Kirche mit dieser negativen Bestimmung zufrieden sein wollte, so hätte sie das Verdienst, den Staat an eine Pflicht, die er sonst verkannte, den Untertanen die Freiheit ihres Glaubens zu schützen, gemahnt und [das,] was er vernachlässigte, an seiner Statt verteidigt zu haben.

Durch jeden Vertrag, den die Kirche mit jedem oder einigen einzelnen Mitgliedern oder den jeder einzelne mit ihr macht, wenn dieser Vertrag Rechte betrifft, die eigentlich nur im bürgerlichen Staat stattfinden, wird sie ungerecht gegen sich selbst – oder gegen einzelne ihrer Mitglieder. Man fühlt dies nicht gerade, aber es muß sich über kurz oder lang offenbaren, und vergebens fordert dann ein Staatsbürger, der aus der Kirche tritt und damit bürgerliche Rechte verliert, diese vom Staate zurück, denn dieser hatte es versäumt, seine Rechte zu bestimmen, und da er es die Kirche an seiner Stelle tun ließ, so sieht diese seine Rechte als die ihrigen an und behauptet sie als solche, denn sie machte, was für ihren Zweck hinlänglich war, das allgemeine Recht, Freiheit des Glaubens und Gottesdienstes nur für einen einzelnen, für ihren Fall geltend.

Wenn aber die Bildung einer Kirche überhaupt in Ansehung des Glaubens nicht als ein Vertrag angesehen werden kann, aber aus der allgemeinen Gleichförmigkeit des Glaubens von selbst eine Kirche, eine Vereinigung zu einem Zwecke hervorgeht, so kann dieser Zweck Schützung und Erhaltung dieses Glaubens, Anordnung eines Gottesdienstes, der ihm gemäß ist, und Hervorbringung derjenigen Eigenschaften in den Mitgliedern sein, welche dem kirchlichen Ideale der Vollkommenheit gemäß sind.

Was nun die Schützung und Erhaltung des Glaubens betrifft, und es ist damit Schutz des Glaubens und zugleich der freien Übung des Gottesdienstes und der Aufrechthaltung anderer Anordnungen gemeint, so ist dies eigentlich eine Pflicht des

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