Die Positivität der christlichen Religion (1795/96)

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|175| der bürgerlichen Gesellschaft gleichgeachtet und dem kirchlichen Staat gleiche Rechte wie dem bürgerlichen Staat eingeräumt worden waren.

In Ansehung dieser Anstalten, ihre Lehre zu erhalten, nun kann allerdings ein Vertrag stattfinden, d. h. es kann hier der Mehrheit der Stimmen, Repräsentanten oder dem Fürsten überlassen werden, nach ihren Einsichten diese Anstalten zu organisieren, die Lehrer des Volks zu prüfen und anzuordnen. Ob diese Kirche das Recht haben könne, einen Beamten, den sie angeordnet, der aber mit seiner Gemeinde vom kirchlichen Lehrbegriff sich entfernt und sich von der Kirche lossagt, [abzusetzen,] darüber kann gar keine Frage sein, denn diese Gemeinde bildet jetzt eine Kirche für sich, über welche eine andere Kirche schlechterdings keine Macht haben kann, welche nur innerhalb ihrer als ein machthabender Staat angesehen werden kann. Die neue Gemeinde ist dieser Kirche und etwa auch dem Staate höchstens die Erklärung schuldig, sich von jener getrennt zu haben, eine Rechtfertigung keinem von beiden; und wollte etwa die alte Kirche diese Trennung nicht anerkennen wollen, den Staat, um sie zu verhindern, zu Hilfe rufen, welchen sie nahe bei der Hand hat, weil eine herrschende Kirche eine solche heißt, die die Rechte des Staats zu ihrem Vorteil ausübt, so wäre es unnachläßliche Pflicht des Staates, die neue Kirche in der Freiheit ihres Glaubens und der Übung ihres Gottesdienstes zu schützen. Eine andere Frage ist, die in neueren Zeiten ein sehr ausgebreitetes Interesse erhalten hat, ob die Vorsteher der Kirche, die Unrat merken, einem solchen Prediger Amt und Brot nehmen können. Sie behaupten ganz konsequent, es sei ihre Pflicht, den Glauben der Kirche zu schützen und dafür zu sorgen, daß dieser gelehrt werde; ein Prediger, der anders lehre, tauge also zu einem Beamten nicht. In der katholischen Kirche wird dies Recht der Kirche schlechterdings nicht bestritten; in der protestantischen Kirche dagegen räsonieren viele aus dem Grunde dagegen, daß es der Kirche unendlich mehr Ehre bringen würde, wenn sie Tugend

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