Die Positivität der christlichen Religion (1795/96)

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Streit der Kirche mit dem Staate

Querverweis: Vgl. die Anmerkung zu § 270.

a) Die bürgerlichen Gesetze betreffen die Sicherheit der Personen und des Eigentums eines jeden Bürgers, wobei seine religiösen Meinungen schlechterdings nicht in Betracht kommen; welchem Glauben er also zugetan ist, so ist es Pflicht des Staates, seine Rechte als Bürger zu schützen, und gegen den Staat kann er derselben nur verlustig werden, wenn er die Rechte anderer verletzt; alsdann macht der Staat diejenigen Maximen gegen ihn geltend und behandelt ihn danach, die der Bürger äußert; in Ansehung des Glaubens kann er sich gegen den Staat zu nichts verbinden, denn der Staat ist nicht fähig, solche Bedingungen zu machen oder anzunehmen.

Auf der anderen Seite aber sind alle Mitglieder dieses Staates in einer Kirche vereinigt; und als eine Gesellschaft hat sie das Recht, jeden, der sich ihre Gesetze nicht gefallen lassen will, von sich auszuschließen. Der Bürger nun, der den Glauben der Kirche nicht hat oder verläßt, fordert vom Staate als ein Recht [seine] Fähigkeit, die bürgerlichen Rechte auszuüben; die Kirche aber schließt ihn aus ihrer Gemeinschaft und, weil sie den ganzen Staat umfaßt, zugleich vom Staate aus. Welcher Teil behauptet nun sein Recht, – der bürgerliche Staat, der den guten Bürger (und in Ansehung seiner Gesetze wollen und können wir ihn für gut annehmen, er mag einen Glauben haben, welchen er will) bei seinen Rechten zu sichern die Pflicht auf sich genommen [hat] und sich auf den Glauben gar nicht einlassen kann, oder der kirchliche Staat, der das Recht hat, einen Andersgläubigen von seiner Gemeinschaft auszuschließen, und ihn somit auch aus dem Staate ausschließt? In den beinahe allermeisten katholischen als protestantischen Ländern hat der kirchliche gegen den bürgerlichen Staat seine Rechte behauptet; und kein Andersgläubiger ist darin fähig, bürgerliche Rechte zu erlangen, noch des Schutzes der Gesetze sowohl in Kriminal- als Zivilfällen zu genießen, den

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