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|136| respektiere; eine Tugend ist sie, wenn ich sie, nicht weil sie der Staat fordert, sondern weil sie Pflicht ist, mir als Pflicht zu meiner Maxime mache, und insofern ist sie nicht Forderung des Staats, sondern des Moralgesetzes. – Die zweite Art von Pflichten, z. B. bei der Wohltätigkeit als Beitrag zur Armenkasse, Anlegung von Hospitälern, kann vom Staate nicht als ein Individuum gegen ein Individuum, sondern [nur] als Pflicht an die Staatsbürger insgesamt gefordert werden; Wohltätigkeit [ist] überhaupt eine Pflicht, die die Moral fordert.
Außerdem können noch Pflichten vorkommen, die weder aus Rechten an mich als einzelnen, noch aus Rechten an die Menschheit überhaupt entspringen, sondern die überhaupt nicht aus Rechten anderer entspringen, sondern die ich mir freiwillig (nicht aus einer Forderung des Sittengesetzes) auferlegt habe, wo die Rechte, die ich einem anderen einräume, ebenso bloß aus freier Willkür eingeräumt sind. Von der Art sind die Pflichten, die ich mir freiwillig auflege, indem ich in irgendeine Gesellschaft trete, deren Zweck dem Zwecke des Staats nicht entgegen ist (in welchem Falle ich gegen die Rechte des Staats mich verginge); durch den Eintritt in eine solche Gesellschaft erhalten die Mitglieder gewisse Rechte über mich, die sich bloß auf meinen freiwilligen Eintritt und die dadurch freiwillig übernommenen Pflichten gründen. Die Rechte, die ich einer solchen Gesellschaft über mich einräume, können keine Rechte sein, die der Staat an mich hat, ich würde sonst eine im Staat vorhandene, vom Staat verschiedene Gewalt anerkennen, die gleiche Rechte mit ihm hätte; der Staat kann nicht zugeben, daß ich einer Gesellschaft das Recht über ein Leben oder in Streit über Eigentum als Richter abzusprechen einräume (wohl als freundschaftlicher Schiedsrichter, dessen Ausspruch ich mich freiwillig unterwerfe). Einer solchen Gesellschaft kann ich nun auch das Recht einräumen, Aufsicht über meine Moralität zu haben, mich in dieser Rücksicht zu leiten, Geständnisse meiner Fehler an mich zu fordern, mir Büßungen dafür aufzulegen;
