349

Ein Volk ist zunächst noch kein Staat, und der Übergang einer Familie, Horde, Stammes, Menge usf. in den Zustand eines Staats macht die formelle Realisierung der Idee überhaupt in ihm aus. Ohne diese Form ermangelt es als sittliche Substanz, die es an sich ist, der Objektivität, in Gesetzen, als gedachten Bestimmungen, ein allgemeines und allgemeingültiges Dasein für sich und für die anderen zu haben, und wird daher nicht anerkannt; seine Selbstständigkeit, als ohne objektive Gesetzlichkeit und für sich feste Vernünftigkeit nur formell, ist nicht Souveränität.

Auch in der gewöhnlichen Vorstellung nennt man einen patriarchalischen Zustand nicht eine Verfassung, noch ein Volk in diesem Zustande einen Staat, noch seine Unabhängigkeit Souveränität. Vor den Anfang der wirklichen Geschichte fällt daher einerseits die interesselose, dumpfe Unschuld, andererseits die Tapferkeit des formellen Kampfs des Anerkennens und der Rache (vgl. § 331 u. § 57 Anm.).

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Kommentare

Ein Kommentar zu „349“

  1. Avatar von Die logische Entwicklung
    Die logische Entwicklung

    Übergang eines Volkes in den Staat als formelle Realisierung der Idee — ohne die Objektivität gedachter Gesetze bleibt die sittliche Substanz bloß an sich und die Selbständigkeit nur formell, also nicht Souveränität.

    Der Paragraph nennt die Schwelle, an der Geschichte im eigentlichen Sinn beginnt, und begründet sie mit einem Unterschied, der das ganze Werk trägt: An sich ist ein Volk sittliche Substanz auch schon als Stamm oder Horde — es lebt in Sitten, die tatsächlich gelten. Aber an sich heißt: erst der Möglichkeit nach, noch nicht ausdrücklich für sich gesetzt. Objektivität erlangt dieses Sittliche erst in Gesetzen, denn ein Gesetz ist eine gedachte Bestimmung und darum allgemein und nachprüfbar — für die Angehörigen und für andere. Weil aber die Anerkennung nach § 331 eben an einem solchen feststellbaren Inhalt hängt, ist eine Selbständigkeit ohne Gesetzlichkeit bloß formell und noch keine Souveränität.

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