Ja. Und anders als bei den meisten anderen Vorwürfen hilft hier kein philologischer Hinweis: Die Stelle steht im Haupttext, sie stammt von Hegel, und sie sagt, was sie sagt.
Was dort steht
In § 166 teilt Hegel die Sphären zu: Der Mann habe „sein wirkliches substantielles Leben im Staate, der Wissenschaft und dergleichen“, die Frau habe „ihre substantielle Bestimmung“ in der Familie. In der Anmerkung dazu wird die Antigone zum Beleg: die Pietät als „das Gesetz des Weibes“, gegen das offenbare Gesetz des Staates. Der Zusatz geht noch weiter und vergleicht die Bildung der Frauen ungünstig mit der der Männer.
Damit ist die Hälfte der Menschheit von dem ausgeschlossen, was das Buch als die höchste Gestalt der Freiheit entwickelt. Das ist kein Randsatz. Es ist ein Baustein: Die Trennung von Familie und bürgerlicher Gesellschaft bekommt bei Hegel ihre Schärfe gerade dadurch, dass die beiden Sphären personell besetzt sind.
Die eigentliche Streitfrage
Sie lautet nicht, ob Hegel hier irrt — das bestreitet niemand —, sondern ob man den Irrtum herausnehmen kann, ohne das System zu beschädigen. Zwei Antworten stehen gegeneinander.
Zeiturteil. Hegel schreibt 1820, und was er über die Frau sagt, ist die Konvention seiner Zeit, nicht das Ergebnis seiner Begriffe. Man streiche es, und die Architektur bleibt stehen: Nichts an der Bestimmung der Familie als der unmittelbaren Sittlichkeit verlangt, dass gerade die Frau in ihr aufgeht.
Systemnotwendig. Die feministische Kritik — Carole Pateman, Seyla Benhabib — hält dagegen, dass der Ausschluss gebraucht wird. Damit die Familie eine Sphäre eigenen Rechts bleibt und nicht in die bürgerliche Gesellschaft zerfällt, muss jemand ganz in ihr leben; und die Vermittlung zwischen den Sphären funktioniert nur, wenn sie ungleich besetzt sind. Wer den Ausschluss streicht, muss erklären, wie die Familie dann noch etwas anderes ist als ein Vertrag zwischen Privatpersonen — was Hegel ausdrücklich bestreitet (§ 75).
Was sich mit Hegel gegen Hegel sagen lässt
Das stärkste Gegenargument liefert sein eigener Text. In der Anmerkung zu § 209 steht: „Der Mensch gilt so, weil er Mensch ist, nicht weil er Jude, Katholik, Protestant, Deutscher, Italiener usf. ist.“ Die Reihe ist offen; sie nennt Merkmale, die für die Geltung als Person nichts austragen. Wer diesen Satz ernst nimmt, kann das Geschlecht nicht ausnehmen — und Hegel gibt keinen Grund dafür an, der aus dem Begriff käme, sondern nur eine Beschreibung dessen, was er vor sich sah.
Es ist dieselbe Figur wie an anderen Stellen, an denen Hegel danebengreift: eine vorgefundene Gestalt der Wirklichkeit wird für die Verwirklichung ihres Begriffs genommen, ohne dass die Prüfung durchgeführt wird. Das ist das stehende Risiko seines Verfahrens.
Fundstellen. § 158 bis § 181, besonders § 166 · Carole Pateman, The Sexual Contract, 1988 · Seyla Benhabib, „On Hegel, Women and Irony“, 1991 · Patricia Jagentowicz Mills (Hg.), Feminist Interpretations of G. W. F. Hegel, 1996 — Auf dieser Website: Die feministische Kritik
