Kurz: Weil die Reihenfolge der Grundlinien keine Rangordnung ist, sondern eine Ordnung vom Ärmsten zum Reichsten. Das Eigentum steht am Anfang, weil es die dürftigste Gestalt der Freiheit ist – diejenige, die am wenigsten voraussetzt. Wer aus der Reihenfolge eine Wertordnung liest, liest das Buch verkehrt herum.
Der Verdacht
Er liegt nahe. Das Buch beginnt mit Person, Eigentum, Besitzergreifung, Vertrag; die Würde des Menschen, das Gewissen, die Familie, der Staat kommen später. Für einen Leser des 20. oder 21. Jahrhunderts sieht das aus wie eine Prioritätenliste eines bürgerlichen Juristen: erst die Sachen, dann die Menschen.
Hegels Antwort: die Reihenfolge ist umgekehrt zu lesen
Er hat das Missverständnis vorhergesehen und in § 30 beantwortet. Je abstrakter ein Recht, desto beschränkter ist es – und desto niedriger steht es:
Gegen formelleres, d. i. abstrakteres und darum beschränkteres Recht hat die Sphäre und Stufe des Geistes, in welcher er die weiteren in seiner Idee enthaltenen Momente zur Bestimmung und Wirklichkeit in sich gebracht hat, als die konkretere, in sich reichere und wahrhafter allgemeine, eben damit auch ein höheres Recht.
Grundlinien, § 30
Das abstrakte Recht – also das Eigentumsrecht – ist damit ausdrücklich das niedrigste Recht des Buches. Was später kommt, geht ihm im Kollisionsfall vor. Die Reihenfolge ist ein Aufbau, keine Rangliste; sie steigt, sie fällt nicht.
Und die zeitliche Reihenfolge erst recht nicht
Ein zweites Missverständnis liegt daneben: dass es historisch erst Eigentümer gegeben habe und dann Familien. Auch das schließt Hegel ausdrücklich aus:
Es ist aber zu bemerken, daß die Momente, deren Resultat eine weiter bestimmte Form ist, ihm als Begriffsbestimmungen in der wissenschaftlichen Entwicklung der Idee vorangehen, aber nicht in der zeitlichen Entwicklung als Gestaltungen ihm vorausgehen.
Grundlinien, § 32 Anm.
Die Familie setzt den Eigentumsbegriff logisch voraus; historisch war sie zuerst da. Wer die Reihe des abstrakten Rechts für eine Urgeschichte hält, hat denselben Fehler gemacht wie derjenige, der sie für eine Wertordnung hält.
Warum das Eigentum trotzdem mehr ist als eine Vorstufe
Hegels Eigentumsbegründung ist keine ökonomische. Eigentum ist für ihn nicht Mittel zur Bedürfnisbefriedigung, sondern die erste Stelle, an der ein Wille sich in der Welt überhaupt zeigen kann:
Eigentum zu haben, erscheint in Rücksicht auf das Bedürfnis, indem dieses zum Ersten gemacht wird, als Mittel; die wahrhafte Stellung aber ist, daß vom Standpunkte der Freiheit aus das Eigentum, als das erste Dasein derselben, wesentlicher Zweck für sich ist.
Grundlinien, § 45 Anm.
Daraus folgt eine Konsequenz, die selten mitzitiert wird: Wenn Eigentum Dasein der Freiheit ist, kann es keine Person ohne Eigentumsfähigkeit geben. Hegel nennt die „Unfähigkeit Eigentum zu besitzen“ in § 66 Anm. in einem Atemzug mit Sklaverei und Leibeigenschaft – als Beispiel der Entäußerung der Persönlichkeit.
Wo die Würde bei Hegel steht
Sie steht nicht später, sie steht quer. In § 66 wird bestimmt, was überhaupt nicht veräußert und nicht verjährt werden kann:
Unveräußerlich sind daher diejenigen Güter oder vielmehr substantiellen Bestimmungen, sowie das Recht an sie unverjährbar, welche meine eigenste Person und das allgemeine Wesen meines Selbstbewußtseins ausmachen, wie meine Persönlichkeit überhaupt, meine allgemeine Willensfreiheit, Sittlichkeit, Religion.
Grundlinien, § 66
Und die stärkste Formulierung des Gleichheitsgedankens steht nicht im abstrakten Recht, sondern erst dort, wo die bürgerliche Gesellschaft das Recht zum Gesetz macht:
Der Mensch gilt so, weil er Mensch ist, nicht weil er Jude, Katholik, Protestant, Deutscher, Italiener usf. ist.
Grundlinien, § 209 Anm.
Dieser Satz steht in § 209 und nicht in § 35, und das ist kein Zufall: Für Hegel ist die Gleichheit aller vor dem Gesetz nicht der Anfangspunkt, sondern eine Errungenschaft – etwas, das die Bildung hervorbringt und das verloren gehen kann.
Fundstellen. Grundlinien § 30 und Anm. (Stufen und Kollision der Rechte), § 32 und Anm. (begriffliche vs. zeitliche Reihenfolge), § 41–§ 46 (Eigentum als Dasein der Freiheit), § 66 und Anm. (Unveräußerliches), § 209 Anm. (der Mensch gilt, weil er Mensch ist). – Zum Verhältnis dieser Stelle zur Menschenwürde des Grundgesetzes: Hegel und die deutsche Rechtswissenschaft. – Literatur. Ludwig Siep (Hg.), Klassiker Auslegen, Berlin 1997, dort die Beiträge zum abstrakten Recht; Klaus Vieweg, Das Denken der Freiheit, München 2012.
