Kurz: Kein Paragraph, aber eine Reihe von Argumenten, die man im geltenden Recht wiedererkennt. Vorsicht ist geboten: Wiedererkennen ist nicht Ableiten. Die folgenden Parallelen sind keine Behauptungen über Wirkungsketten, sondern Einladungen, dieselbe Frage zweimal gestellt zu sehen – einmal 1820 und einmal heute.
Der Täter darf nicht bloßes Mittel sein
Dass Strafe Schuld voraussetzt und der Verurteilte nicht zum Objekt fremder Zwecke gemacht werden darf, gehört zum Kernbestand des deutschen Strafrechts. Hegels Fassung in § 100 Anm. ist älter als die Formel und trifft dieselbe Sache: Der Maßstab der Strafe müsse „aus seiner Tat selbst“ genommen werden, und die Behandlung als „schädliches Tier, das unschädlich zu machen sei“, entziehe dem Täter die Ehre, als Vernünftiger behandelt zu werden. Wer heute über Sicherungsverwahrung, Präventionsstrafrecht oder Gefährderrecht streitet, streitet über diesen Satz.
Nur was man wissen konnte, kann binden
Aus § 132 – dem „Recht des subjektiven Willens“, dass ihm eine Handlung nur „nach seiner Kenntnis von ihrem Werte“ zugerechnet werde – folgen bei Hegel zwei Dinge, die im heutigen Recht weit auseinanderliegen: die Zurechnungslehre (Vorsatz, Irrtum, Schuld) und die Pflicht, Gesetze bekanntzumachen. § 215 leitet die Publizität ausdrücklich aus § 132 ab. Die Verbindung von Verkündungspflicht und Schuldgrundsatz aus einem Prinzip ist eine Konstruktion, die man im positiven Recht nicht mehr sieht – sie erklärt aber, warum beide gleich wichtig sind.
Der Strafrahmen und das, was der Richter zu entscheiden hat
Die nüchternste Stelle des Buches, § 214 Anm., beschreibt die heutige Strafzumessung, bevor es sie gab: Der Gesetzgeber setze die letzte Bestimmtheit nicht selbst fest, „sondern sie dem Richter zu entscheiden überläßt und ihn nur durch ein Minimum und Maximum beschränkt“ – und diese Grenzen seien selbst nur runde Zahlen. Hegel hält das nicht für einen Mangel, sondern für die einzige mögliche Gestalt der Sache. Wer je eine Strafzumessungsbegründung geschrieben hat, kennt die Erfahrung, dass das letzte Stück nicht mehr begründbar ist.
Öffentlichkeit und Laienbeteiligung
Die Öffentlichkeit der Rechtspflege begründet § 224 nicht mit Kontrolle der Justiz, sondern mit dem Recht des Bewusstseins: Der allgemeine Inhalt des Falles – das Recht darin – betreffe „das Interesse aller“. Und § 228 verlangt, dass die Partei den Entscheidenden vertrauen könne, gestützt auf „die Gleichheit der Partei mit denselben nach ihrer Besonderheit“ – Hegels Argument für Geschworenengerichte. Beide Gedanken stehen bis heute hinter der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung und der Beteiligung von Schöffen.
Persönlichkeitsschutz gegen den eigenen Vertrag
§ 66 bestimmt, was man auch mit eigenem Willen nicht wirksam weggeben kann: „meine Persönlichkeit überhaupt, meine allgemeine Willensfreiheit, Sittlichkeit, Religion“. Das ist die Struktur, mit der jede Rechtsordnung arbeitet, die Verträge an der Selbstpreisgabe scheitern lässt – von der Sittenwidrigkeit lebenslanger Bindungen bis zur Unverzichtbarkeit von Grundrechtspositionen. Hegels Begründung ist dabei die interessantere: Nicht ein Verbot von außen macht solche Verträge nichtig, sondern der Widerspruch, dass ich als Person über das verfügen wollte, wodurch ich überhaupt verfügen kann.
Armut als Produkt, nicht als Unglück
Die § 241–§ 245 sind die Stellen, an denen sich das Buch am wenigsten beruhigt. Die Erzeugung des Pöbels ist für Hegel kein Betriebsunfall, sondern eine Folge des Systems selbst, und er endet mit einem Eingeständnis, das kein zeitgenössischer Ökonom formuliert hätte:
Es kommt hierin zum Vorschein, daß bei dem Übermaße des Reichtums die bürgerliche Gesellschaft nicht reich genug ist, d. h. an dem ihr eigentümlichen Vermögen nicht genug besitzt, dem Übermaße der Armut und der Erzeugung des Pöbels zu steuern.
Grundlinien, § 245
Dass der Staat für die Existenzsicherung einstehen muss und dass Armut ein rechtliches, nicht nur ein karitatives Problem ist, gehört heute zum Sozialstaatsprinzip. Der Weg dorthin führt nicht geradlinig über Hegel – aber die Diagnose steht bei ihm, und sie steht ohne Lösung da.
Selbstverwaltung und Verbände
Die Korporation der § 250–§ 256 ist die Stelle, an der Hegel dem Einzelnen zwischen Markt und Staat eine dritte Zugehörigkeit gibt: Berufsstand, Genossenschaft, Selbstverwaltung. Kammern, Innungen, Sozialversicherungsträger und die funktionale Selbstverwaltung überhaupt lassen sich mit diesem Begriff besser beschreiben als mit der Alternative von Staat und Privatautonomie – und werden es in der Verwaltungsrechtswissenschaft bis heute.
Und die Vorsicht zum Schluss
Nichts davon ist ein Beweis. Das geltende Recht ist über Kant, das Naturrecht, die historische Schule, die Pandektistik, das Reichsjustizamt und hundertfünfzig Jahre Rechtsprechung entstanden; Hegels Anteil daran ist umstritten, und wo er benannt wird, ist er oft über Mittelsleute vermittelt, deren Hegelianismus mehr behauptet als belegt ist. Was sich zeigen lässt, ist bescheidener und für die Praxis brauchbarer: Eine Reihe von Fragen, die das geltende Recht beantwortet, ohne sie noch zu stellen, sind in den Grundlinien ausdrücklich gestellt. Man kann seine eigene Antwort daran prüfen.
Fundstellen. Grundlinien § 66 (Unveräußerliches), § 100 Anm. und § 101 (Strafe), § 132 (Recht des subjektiven Willens), § 214 Anm. (richterliches Ermessen), § 215 (Publizität), § 224 (Öffentlichkeit), § 228 (Geschworene), § 241–§ 245 (Armut und Pöbel), § 250–§ 256 (Korporation). – Zur Wirkungsgeschichte und ihren Brüchen, einschließlich der Inanspruchnahme Hegels durch die Rechtslehre nach 1933: Hegel und die deutsche Rechtswissenschaft.
