Eine kurze Schule der Hegelschen Logik, geschrieben als Lesehilfe zu den Grundlinien — einmal zu lesen, gültig für alle 360 Paragraphen. Sie erklärt nicht die einzelnen Wörter, das tut das Glossar; sie erklärt die Bewegung, in der die Wörter arbeiten.
Wozu das Ganze
Bei Hegel lernt man nicht, welche Einrichtungen des Rechts und der Gesellschaft heute die richtigen sind. Wer die Grundlinien auf Ergebnisse hin liest — Monarch, Stände, Korporation —, liest die Antworten, die Hegel seiner eigenen Welt gab, und hält die Schale für den Kern. Er hat diese Grenze selbst benannt, und zwar in der Vorrede, an der berühmtesten Stelle des Buches:
Was das Individuum betrifft, so ist ohnehin jedes ein Sohn seiner Zeit; so ist auch die Philosophie ihre Zeit in Gedanken erfaßt.
Vorrede
Was man bei Hegel lernt, ist etwas anderes und Größeres: die eigene Gegenwart denkend zu erfassen — und zwar mit bestimmten Mitteln, die man erlernen kann. Diese Mittel sind die Begriffe der Logik. Sie sind kein gelehrter Ballast, der zwischen dem Leser und der Sache steht, sondern das Werkzeug selbst. Wer weiß, was es heißt, dass eine Bestimmung gesetzt ist, was ein Moment von einem Teil unterscheidet, warum ein Widerspruch kein Fehler, sondern ein Antrieb ist — der kann damit auch Verhältnisse durchdringen, von denen Hegel nichts wusste.
Diese Edition ist in diesem Sinn ein Übungsplatz: dreihundertsechzig Paragraphen, an denen sich beobachten lässt, wie das Werkzeug arbeitet. Die vorliegende Seite erklärt das Werkzeug; der Kommentar „Die logische Entwicklung“ unter jedem Paragraphen zeigt es bei der Arbeit; das Glossar gibt die Belegstellen. Zusammengenommen sollen sie mehr sein als eine Lesehilfe zu einem alten Buch — sie sollen eine kurze Schule der Hegelschen Logik sein.
Warum dieser Text so aussieht, wie er aussieht
Hegel schreibt die Grundlinien nicht in der Sprache der Rechtswissenschaft, sondern in der seiner eigenen Logik. Wer § 7 aufschlägt, liest im ersten Satz: Einheit, Momente, in sich reflektiert, Allgemeinheit, zurückgeführt, Besonderheit, Einzelheit, Selbstbestimmung, das Negative seiner selbst, setzen, bei sich, Identität mit sich, Bestimmung, Beziehung der Negativität auf sich, ideell, Möglichkeit, Begriff, Substantialität — über zwanzig Fachausdrücke in einem einzigen Satz. Das ist kein Stilfehler und keine Schwerfälligkeit. Hegel hat diese Ausdrücke in der Wissenschaft der Logik (1812–1816) und in der Enzyklopädie eingeführt und setzt sie hier als bekannt voraus, so wie ein Mathematiker die Zeichen seiner Notation voraussetzt. Er sagt das auch: die Rechtsphilosophie habe „die spekulative Erkenntnisweise zur Voraussetzung“ (§ 2).
Daraus folgt zweierlei. Erstens: Es hilft nicht viel, diese Wörter einzeln nachzuschlagen. „Zurückgeführte“ hat keine Bedeutung, die man aufsagen könnte — es benennt einen Schritt in einer Bewegung. Verstanden ist der Satz erst, wenn man die Bewegung sieht, nicht wenn man zwanzig Definitionen kennt.
Zweitens, und das ist die gute Nachricht: Die Ausdrücke bilden einen geschlossenen und endlichen Satz. Eine Auszählung des gesamten Werks — Hegels eigener Text, ohne die späteren Zusätze — ergibt etwa dreißig Familien, die immer wiederkehren. Wer sie einmal beisammen hat, liest von da an flüssig weiter. Der Aufwand ist einmalig, der Ertrag gilt für dreihundertsechzig Paragraphen.
Die Seite ist deshalb nicht alphabetisch geordnet, sondern nach dem Zusammenhang. Wer nur eine einzelne Vokabel sucht, ist im Glossar besser aufgehoben; von dort führen Fundstellen und Belegzitate zurück in den Text. Wo Hegel eine Stelle seiner Logik ausdrücklich anführt, steht in dieser Edition eine Fußnote, die seine Zählung von 1817 in die geläufige der 3. Auflage von 1830 übersetzt — die im folgenden genannten Enzyklopädie-Paragraphen sind durchweg die der 3. Auflage.
Die eine Bewegung, die alles trägt
Fast jeder Paragraph vollzieht dieselbe Grundfigur, nur mit wechselndem Material:
Etwas ist zunächst auf eine bestimmte Weise. Nimmt man es für sich allein und treibt es auf die Spitze, so schlägt es in sein Gegenteil um oder erweist sich als leer. Die Wahrheit ist keines von beiden, sondern das Ganze, in dem beide als Momente aufgehoben sind.
Hegel hat diese Figur selbst beschrieben, und zwar als die drei Seiten, die jedes logische Denken hat (Enzyklopädie §§ 79–82): das Verständige hält eine Bestimmung fest und grenzt sie ab; das Dialektische ist deren Umschlagen ins Gegenteil, das nicht von außen kommt, sondern aus ihr selbst; das Spekulative fasst beide in ihrer Einheit. Das sind keine drei Methoden zur Auswahl, sondern drei Seiten einer Sache — und sie sind der Bauplan der meisten Paragraphen.
Hegel hat diese drei Seiten in der Enzyklopädie selbst formuliert, in drei Sätzen, die man sich merken kann:
Das Denken als Verstand bleibt bei der festen Bestimmtheit und der Unterschiedenheit derselben gegen andere stehen; ein solches beschränktes Abstraktes gilt ihm als für sich bestehend und seiend.
Enzyklopädie, 3. Aufl. § 80
Das dialektische Moment ist das eigene Sichaufheben solcher endlichen Bestimmungen und ihr Übergehen in ihre entgegengesetzten.
Enzyklopädie, 3. Aufl. § 81
Das Spekulative oder Positiv-Vernünftige faßt die Einheit der Bestimmungen in ihrer Entgegensetzung auf, das Affirmative, das in ihrer Auflösung und ihrem Übergehen enthalten ist.
Enzyklopädie, 3. Aufl. § 82
Zwei Wörter tragen darin das Gewicht. „Eigenes Sichaufheben“ — der Umschlag wird nicht von außen herbeigeführt, wir widerlegen nicht, sondern sehen zu, wie eine Bestimmung an sich selbst nicht durchhält. Und „das Affirmative, das in ihrer Auflösung enthalten ist“ — am Ende steht ein Gewinn, kein Trümmerfeld. Hegel setzt eigens hinzu, das Ergebnis der Dialektik sei „wahrhaft nicht das leere, abstrakte Nichts, sondern die Negation von gewissen Bestimmungen, welche im Resultate eben deswegen enthalten sind“ (§ 82). Wer das festhält, hat den Unterschied zwischen Hegels Dialektik und bloßer Skepsis.
Der entscheidende Punkt, ohne den die ganze Figur nach Willkür aussieht, ist die bestimmte Negation. Wenn eine Bestimmung an sich selbst scheitert, bleibt nicht nichts übrig, sondern etwas ganz Bestimmtes: gerade das, was am Gescheiterten fehlte. Hegel in der Einleitung zur Wissenschaft der Logik:
Indem das Resultierende, die Negation, bestimmte Negation ist, hat sie einen Inhalt. Sie ist ein neuer Begriff, aber der höhere, reichere Begriff als der vorhergehende; denn sie ist um dessen Negation oder Entgegengesetztes reicher geworden, enthält ihn also, aber auch mehr als ihn, und ist die Einheit seiner und seines Entgegengesetzten.
Wissenschaft der Logik I, Einleitung — im Glossar unter Die bestimmte Negation
Daran hängt alles Weitere. Deshalb ist die Reihenfolge der Paragraphen keine Gliederung, die man auch anders legen könnte, sondern selbst schon ein Argument — Hegel sagt in der Anmerkung zu § 33 ausdrücklich, die Einteilung sei kein von außen angelegtes Schema.
Zwei Beispiele, an denen man die Figur zum ersten Mal sehen kann. Der Vertrag setzt zwei selbständige Personen voraus, die sich einigen; genau daran scheitert er als Erklärung der Ehe (§ 75) und des Staates (§ 258), denn beide sind gerade das, worin diese Selbständigkeit schon aufgehoben ist — der Vertrag kann sie also nicht begründen, weil er sie voraussetzt. Und das Gewissen ist die höchste Form der Innerlichkeit und schlägt eben darum, ganz für sich genommen, in Willkür und Böses um (§ 139, § 140) — nicht weil Gewissenhaftigkeit schlecht wäre, sondern weil ein Maßstab, der nur in mir liegt, keinen Unterschied mehr macht zwischen dem, was ich für recht halte, und dem, was recht ist.
Wer beim Lesen eines schwierigen Paragraphen fragt: Was wird hier für sich genommen, und woran scheitert es? — hat meistens schon den Zug.
Der Gang der Logik in Kürze
Wer die Grundlinien lesen will, muss die Wissenschaft der Logik nicht durchgearbeitet haben — aber er sollte wissen, wie sie gebaut ist. Denn die Reihenfolge der Rechtsphilosophie ist dieselbe.
Die Logik hat drei Teile: die Lehre vom Sein, die Lehre vom Wesen, die Lehre vom Begriff. Was sie unterscheidet, ist nicht der Gegenstand, sondern die Art der Bewegung. Im Sein gehen die Bestimmungen ineinander über: etwas wird zu etwas anderem und ist verschwunden. Im Wesen scheinen sie ineinander: jede Bestimmung hat ihr Gegenteil nicht außer sich, sondern an sich selbst — Ursache und Wirkung, Inneres und Äußeres, Wesen und Erscheinung sind nur zu zweit denkbar. Im Begriff schließlich gibt es weder Übergehen noch Scheinen, sondern Entwicklung: das Unterschiedene bleibt bei sich, während es sich unterscheidet.
Das ist keine Deutung, sondern steht bei Hegel an den drei Stellen, an denen er die Teile eröffnet:
Das Sein ist der Begriff nur an sich, die Bestimmungen desselben sind seiende, in ihrem Unterschiede Andre gegeneinander, und ihre weitere Bestimmung (die Form des Dialektischen) ist ein Übergehen in Anderes.
Enzyklopädie, 3. Aufl. § 84
Das Wesen ist hiemit das Sein als Scheinen in sich selbst.
Enzyklopädie, 3. Aufl. § 112
Das Fortgehen des Begriffs ist nicht mehr Übergehen noch Scheinen in Anderes, sondern Entwicklung, indem das Unterschiedene unmittelbar zugleich als das Identische miteinander und mit dem Ganzen gesetzt, die Bestimmtheit als ein freies Sein des ganzen Begriffes ist.
Enzyklopädie, 3. Aufl. § 161
Man kann die drei Wörter als Prüffragen benutzen. Geht hier eine Bestimmung in eine andere über und ist dann verschwunden? Dann sind wir in der Seinslogik. Scheint eine Bestimmung in ihrem Gegenteil, so dass keine ohne die andere zu denken ist? Dann in der Wesenslogik. Oder bleibt das Unterschiedene bei sich, während es sich unterscheidet? Dann im Begriff — und dann ist der Gedanke fertig.
Erster Teil: die Lehre vom Sein
Der Anfang ist das reine Sein — ganz unbestimmt und deshalb von Nichts nicht zu unterscheiden; die Wahrheit beider ist das Werden. Das erste Ergebnis ist das Dasein: Sein mit einer Bestimmtheit, also mit einer Grenze. Von da geht es weiter über Etwas und Anderes, Grenze und Schranke zur Endlichkeit, und von dort zum Unendlichen — zunächst zur schlechten Unendlichkeit, die nur immer weitergeht, dann zur wahrhaften, die in ihrem Anderen bei sich ist. Es folgen das Fürsichsein, die Quantität (Anzahl, Grad, Verhältnis) und das Maß, in dem Qualität und Quantität zusammentreten (Enzyklopädie §§ 84–111).
Was davon in den Grundlinien arbeitet: Der Grundsatz „Dies, dass ein Dasein überhaupt Dasein des freien Willens ist, ist das Recht“ (§ 29) ist ein Satz der Seinslogik — Recht ist Freiheit, die eine Grenze und damit eine Gestalt hat. Die leere Allgemeinheit von § 5 ist das unbestimmte Sein des Willens; die Beschränkung in § 6 ist sein Dasein. Und die bürgerliche Gesellschaft ist der Ort der schlechten Unendlichkeit: die Vermehrung der Bedürfnisse hat kein Maß in sich (§ 185, § 195).
Zweiter Teil: die Lehre vom Wesen
Hier fragt das Denken nicht mehr, was etwas ist, sondern was dahinter steht — und findet, dass das Dahinter nichts anderes ist als das Verhältnis selbst. Die Stufen: Schein und Reflexion; die Reflexionsbestimmungen Identität, Unterschied, Gegensatz, Widerspruch, Grund; dann Existenz, Erscheinung, Verhältnis (Ganzes und Teile, Kraft und Äußerung, Inneres und Äußeres); zuletzt die Wirklichkeit mit Möglichkeit, Zufälligkeit und Notwendigkeit und den Verhältnissen von Substanz, Kausalität und Wechselwirkung (Enzyklopädie §§ 112–159).
Das ist der logische Untergrund des mittleren Teils der Rechtsphilosophie. Die Moralität ist die Sphäre des in sich reflektierten Willens (§ 105, § 106); die bürgerliche Gesellschaft heißt ausdrücklich „Erscheinungswelt des Sittlichen“, und Hegel verweist dafür auf die Lehre vom Schein und von der Erscheinung (§ 181); die Familie ist Substanz, ihre Glieder sind Akzidenzen (§ 163); der Unterschied der alten Verfassungsformen ist ein bloßer Unterschied der Anzahl, weil er einem Verhältnis angehört, in dem ein und dasselbe als Gegeneinander selbständiger Existenzen erscheint (§ 273).
Dritter Teil: die Lehre vom Begriff
Der Begriff hat drei Momente — Allgemeinheit, Besonderheit, Einzelheit —, die nicht nebeneinanderstehen, sondern jedes nur mit den anderen zu fassen sind. Es folgen das Urteil als die ursprüngliche Teilung des Begriffs und der Schluss, in dem die Getrennten durch eine Mitte wieder zusammengehen; danach die Objektivität und zuletzt die Idee — Leben, Erkennen, absolute Idee (Enzyklopädie §§ 160–244).
Der Begriff ist das schlechthin Konkrete … Die Momente des Begriffes können insofern nicht abgesondert werden; die Reflexionsbestimmungen sollen jede für sich, abgesondert von der entgegengesetzten, gefaßt werden und gelten; aber indem im Begriff ihre Identität gesetzt ist, kann jedes seiner Momente unmittelbar nur aus und mit den anderen gefaßt werden.
Enzyklopädie, 3. Aufl. § 164
Dieser Satz ist der Schlüssel zu § 7, und zugleich zu Hegels Staatsbegriff: Ein Allgemeines, das man hat, indem man die Unterschiede weglässt, ist ein Verstandes-Allgemeines; das Allgemeine des Begriffs ist eines, das seine Unterschiede hervorbringt und in ihnen bleibt. Deshalb ist der Staat weder die Summe der Bürger noch das, was sie gemeinsam haben (§ 258, § 260). Und deshalb kann Hegel das Unrecht als eine Reihe von Urteilsformen entwickeln (§ 85, § 88, § 95) und die Stände als die vermittelnde Mitte eines Schlusses beschreiben (§ 302).
Warum das die Gliederung des Buches ist
Am deutlichsten wird der Zusammenhang in § 33, wo Hegel das Werk einteilt. Die drei Wörter, mit denen er die drei Teile eröffnet, sind genau die drei Bewegungsarten der Logik:
Nach dem Stufengange der Entwicklung der Idee des an und für sich freien Willens ist der Wille A. unmittelbar … die Sphäre des abstrakten oder formellen Rechts; B. der Wille aus dem äußeren Dasein in sich reflektiert … die Sphäre der Moralität; C. die Einheit und Wahrheit dieser beiden abstrakten Momente … die Sittlichkeit.
§ 33
Unmittelbar ist die Kategorie der Seinslogik, in sich reflektiert die der Wesenslogik, Einheit und Wahrheit der beiden die des Begriffs. Das abstrakte Recht, die Moralität und die Sittlichkeit sind also nicht drei Themen, die Hegel nacheinander abhandelt, sondern drei logische Stufen. Wer das einmal gesehen hat, liest die Übergangsparagraphen (§ 104, § 141) nicht mehr als Behauptungen, sondern als Schlüsse.
Die Operatoren im einzelnen
Jeder Abschnitt sagt zuerst, was der Ausdruck heißt, dann, wo Hegel ihn eingeführt hat, und schließlich, welche Arbeit er in den Grundlinien tut.
Allgemeinheit — Besonderheit — Einzelheit
Die wichtigste Dreiheit des ganzen Werks, eingeführt in §§ 5–7 und danach überall vorausgesetzt. Hegel verweist dafür selbst auf die Begriffslogik (Enzyklopädie §§ 163–165).
Allgemeinheit ist das Vermögen, von allem Bestimmten wegzusehen. Ich kann von jedem Inhalt, jedem Wunsch, jeder Bindung absehen — auch vom eigenen Leben. Für sich allein genommen nennt Hegel das die „Freiheit der Leere“; wendet sie sich zur Wirklichkeit, wird sie zum „Fanatismus der Zertrümmerung aller bestehenden gesellschaftlichen Ordnung“ (§ 5, Anmerkung — Hegel denkt dabei an den Terror von 1793).
Besonderheit ist der entgegengesetzte Schritt: sich auf diesen Inhalt festlegen, eine Schranke setzen. Für sich allein genommen ist auch das nichts — bloßes Getriebensein von wechselnden Trieben, aus denen keiner sagt, welcher gelten soll (§ 6, § 17).
Einzelheit ist nicht das dritte neben beiden, sondern beides in einem: sich beschränken und dabei bei sich bleiben, weil die Schranke die eigene ist und zurückgenommen werden kann. Das ist Hegels Begriff der Freiheit (§ 7). Zwei Warnungen dazu. „Einzelheit“ meint hier nicht das vereinzelte einzelne Ding der gewöhnlichen Vorstellung, sondern diese Struktur. Und „allgemein“ meint bei Hegel meist nicht das, was vielen gemeinsam ist — das wäre das abstrakt Allgemeine, das man durch Weglassen der Unterschiede gewinnt —, sondern das Ganze, das sich in seine Unterschiede hinein verwirklicht und sie dabei erst hervorbringt: die konkrete Allgemeinheit (§ 24, Anmerkung).
Die Dreiheit kehrt in jedem Teil des Werks wieder: die Person im abstrakten Recht ist allgemein und darum abstrakt (§ 35); die bürgerliche Gesellschaft ist das Reich der losgelassenen Besonderheit (§ 182, § 185); der Staat ist der Ort, an dem Besonderheit und Allgemeinheit einander nicht mehr ausschließen (§ 260). Wer den Bogen des Buches sucht, findet ihn hier.
An sich — für sich — an und für sich
An sich heißt: der Sache nach, ihrem Begriffe nach, aber noch nicht gewusst und noch nicht verwirklicht. Der Sklave ist „an sich“ frei — das ist keine Beschönigung, sondern der Satz, aus dem folgt, dass Sklaverei Unrecht ist (§ 57). Für sich heißt: gewusst, gewollt, ausdrücklich gesetzt. An und für sich heißt beides zusammen; das ist Hegels Wort für vollendete Wirklichkeit — der Staat ist „an und für sich“ vernünftig (§ 258), das heißt: er ist es nicht erst dadurch, dass die Einzelnen ihm zustimmen, und er ist es auch nicht ohne sie.
Hegel setzt die drei in einem einzigen Satz gegeneinander, der die Methode des ganzen Buches enthält:
So ist der Wille nur an sich frei, oder für uns, oder es ist überhaupt der Wille in seinem Begriffe. Erst indem der Wille sich selbst zum Gegenstande hat, ist er für sich, was er an sich ist.
§ 10 — im Glossar unter An sich, Für sich, An und für sich
Als Lesehilfe: Wo „an sich“ steht, ist immer etwas noch nicht eingelöst; der Paragraph, der es einlöst, kommt später. Und Hegel warnt in der Anmerkung zu § 10 ausdrücklich davor, beim bloßen Ansichsein stehenzubleiben — dann werde die Freiheit zu einem bloßen „Vermögen“, also zu einer Möglichkeit, die nie eingelöst werden muss.
Unmittelbar — vermittelt
Unmittelbar heißt: ohne Voraussetzung, einfach vorgefunden, noch nicht durch anderes hindurch. Das ist bei Hegel nie ein Lob, sondern die Kennzeichnung eines Anfangs, der noch nichts weiß. Vermittelt heißt: durch anderes hindurchgegangen und dadurch bestimmt.
Der Sache nach ist es ein Gegensatz, den es gar nicht gibt — Hegel sagt in der Einleitung zur Wissenschaft der Logik, es gebe nichts „im Himmel oder in der Natur oder im Geiste“, was nicht ebenso Unmittelbarkeit wie Vermittlung enthielte (Glossar). Für die Rechtsphilosophie heißt das: Die Sitte, die selbstverständlich scheint, ist die vermittelteste Sache der Welt, und der Staat, der dem Bürger als vorgefundene Macht gegenübersteht, ist in Wahrheit das Ergebnis aller vorangegangenen Stufen.
Fast jeder Abschnitt beginnt mit einer unmittelbaren Gestalt und endet mit einer vermittelten. Die Familie ist die unmittelbare Sittlichkeit (§ 158), die bürgerliche Gesellschaft die Welt der lauter Vermittlungen (§ 182), der Staat die zurückgewonnene Einheit, die die Vermittlung in sich behält (§ 256, § 257).
Moment
Kein Zeitpunkt und kein Teil. Ein Moment ist eine unterscheidbare Seite eines Ganzen, die für sich allein nicht bestehen kann und im Ganzen aufbewahrt bleibt. Das Wort ist von der Mechanik entlehnt (das Moment einer Kraft) und meint: etwas, das nur im Zusammenwirken ist, was es ist.
Hegel bestimmt es an der Stelle, an der er das Aufheben erklärt: Etwas ist nur insofern aufgehoben, „als es in die Einheit mit seinem Entgegengesetzten getreten ist; in dieser näheren Bestimmung als ein Reflektiertes kann es passend Moment genannt werden“ (Wissenschaft der Logik I). Wenn Hegel also sagt, Allgemeinheit und Besonderheit seien „Momente“ des Willens (§ 7), heißt das: man kann sie unterscheiden, aber nicht trennen — es gibt keinen Willen, der bloß das eine wäre. Und wenn die Familienmitglieder „Akzidenzen“ der sittlichen Substanz heißen (§ 163) oder die Stände „Momente“ des Staates (§ 302), ist damit dasselbe Verhältnis gemeint und nie eine Herabsetzung.
Setzen — voraussetzen
Setzen heißt: hervorbringen, und zwar so, dass das Hervorgebrachte als das eigene erkennbar bleibt. Der Wille „setzt“ sich eine Schranke — deshalb bindet sie ihn nicht, denn er weiß sie als die seinige (§ 7). Der Begriff „setzt“ seine Unterschiede, statt sie vorzufinden.
Voraussetzen heißt: etwas als schon vorhanden annehmen, was in Wahrheit erst herauskommen soll. Der Vorwurf, etwas sei „vorausgesetzt“, ist bei Hegel deshalb immer ein Einwand — und einer der schärfsten. Er trifft die Vertragstheorie des Staates (§ 75, § 258), den Naturzustand (§ 93, § 187) und jede Erklärung, die das Ergebnis unter die Voraussetzungen mischt. In der Wesenslogik ist beides ein Wort: die Reflexion setzt voraus, was sie setzt (Enzyklopädie §§ 112 ff.).
Aufheben — zwei Bedeutungen, nicht drei
Das berühmteste Wort, und der Ort einer verbreiteten Ungenauigkeit. In fast jeder Darstellung heißt es, aufheben habe bei Hegel drei Bedeutungen: negieren, bewahren und auf eine höhere Stufe heben. Hegel selbst nennt an beiden maßgeblichen Stellen ausdrücklich zwei — in der Wissenschaft der Logik (Anmerkung „Der Ausdruck: Aufheben“) und in der Enzyklopädie (§ 96): aufbewahren, erhalten und zugleich aufhören lassen, ein Ende machen. Das „Emporheben“ kommt in derselben Anmerkung vor, aber als das, was das lateinische tollere gerade nicht leistet; es ist die ärmere Bestimmung, an der Hegel die Überlegenheit des deutschen Wortes zeigt.
Dass aus einer Aufhebung etwas Reicheres und auch Höheres hervorgeht, bestreitet Hegel nicht — er sagt es ausdrücklich, aber vom Ergebnis der Negation und nicht vom Wort. Der Höhenzuwachs ist eine Folge der Sache und keine Wortbedeutung. Wie das Aufgehobene weiterbesteht, sagt er ohne jedes „höher“: es ist ein Moment geworden. Ausführlich mit allen Belegstellen im Glossar unter Die Aufhebung.
In der Rechtsphilosophie lässt sich die Bewegung durchgehend verfolgen: Das Unrecht wird in der Strafe aufgehoben (§ 99), das abstrakte Recht in der Moralität (§ 104, § 141), beide in der Sittlichkeit (§ 141). Jedesmal ist das Frühere weder weg noch unverändert da. Wo „aufheben“ steht, ist nie bloße Abschaffung gemeint — und das ist praktisch wichtig: Hegel schafft das abstrakte Recht nicht ab, wenn er es aufhebt; Eigentum und Vertrag gelten in der Sittlichkeit weiter, nur nicht mehr als letztes Wort.
Negation, Negativität, Widerspruch
Die Negativität ist bei Hegel kein Mangel, sondern das Bewegende. „Ich bestimmt sich, insofern es die Beziehung der Negativität auf sich selbst ist“ (§ 7) — gemeint ist: Ich bin nicht dieser oder jener Inhalt, ich kann mich von jedem lösen, und eben darin liegt, dass ich mich auf einen festlegen kann.
Der Widerspruch ist deshalb nicht das Zeichen eines Denkfehlers, sondern die Stelle, an der die Sache weitertreibt (Enzyklopädie §§ 119 f.). Wo Hegel einen Widerspruch aufweist, sagt er nicht „hier hat jemand schlecht gedacht“, sondern „hier hält die Bestimmung nicht, was sie verspricht“. Das Unrecht ist ein solcher Fall: der Verbrecher will als Einzelner ein Recht setzen und beruft sich damit auf dasselbe Recht, das er verletzt (§ 95, § 97, § 100). Deshalb kann Hegel die Strafe als sein eigenes Recht bezeichnen — nicht als Rache und nicht als Abschreckung.
Reflexion, in sich reflektiert
Reflexion ist Zurückwendung auf sich, nicht Nachdenken. Etwas ist in sich reflektiert, wenn es seine Bestimmtheit nicht als fremde Schranke hat, sondern als eigene, die es wissen und zurücknehmen kann. Das ist der entscheidende Ausdruck in § 7 und der Grund, warum dort von Freiheit die Rede sein kann: die Besonderheit ist „in sich reflektiert und dadurch zur Allgemeinheit zurückgeführt“.
Davon zu unterscheiden ist die Reflexion in anderes: bestimmt sein nur durch das Verhältnis zu etwas anderem. Das ist die Struktur der ganzen bürgerlichen Gesellschaft, wo jeder seinen Zweck nur über andere erreicht (§ 182, § 183) — und deshalb heißt sie bei Hegel auch „System der Bedürfnisse“ und nicht Gemeinschaft. Die Wesenslogik der Enzyklopädie (§§ 112–122) entwickelt beide Formen; die Rechtsphilosophie führt sie vor.
Bestimmung, Bestimmtheit, Dasein
Die häufigste Wortfamilie des Werks überhaupt. Bestimmtheit ist das, wodurch etwas dieses und nicht jenes ist — also immer zugleich eine Grenze. Bestimmen heißt: diese Grenze setzen. Bestimmung hat daneben den zweiten Sinn von Berufung, dem, wozu etwas da ist; Hegel spielt mit beiden Bedeutungen, und meistens sind beide gemeint.
Eng damit zusammen hängt Dasein: bestimmtes Sein, Sein mit einer Grenze (Enzyklopädie §§ 89 ff.). Der Satz, der die ganze Rechtsphilosophie trägt, benutzt genau dieses Wort: „Das Recht ist … das Dasein des freien Willens“ (§ 29). Recht ist also nicht ein Sollen und nicht ein Gefühl, sondern Freiheit, die eine Gestalt in der Welt angenommen hat — Eigentum, Vertrag, Gesetz, Institution. Wer diesen einen Ausdruck hat, hat den Grundgedanken des Buches.
Identität und Unterschied
Für den gewöhnlichen Verstand schließen die beiden einander aus. Bei Hegel ist die Identität immer die eines Unterschiedenen: „in seiner Identität mit sich und Allgemeinheit zu bleiben“ heißt gerade nicht, unbestimmt zu bleiben (§ 7). Die leere Identität — A = A — nennt er ausdrücklich unfruchtbar (Enzyklopädie §§ 115–117).
Für die Rechtsphilosophie ist das mehr als eine logische Feinheit. Die Gleichheit der Personen im abstrakten Recht ist eine solche leere Identität: alle sind Person, sonst nichts (§ 36). Sie ist wahr und sie ist arm. Hegels Einwand gegen den Egalitarismus wie gegen den Ständestaat läuft beide Male darüber: Wer nur die Identität sieht, verliert die Unterschiede, und wer nur die Unterschiede sieht, verliert den Zusammenhang (§ 49, § 200).
Begriff — Idee — Wirklichkeit
Begriff ist bei Hegel nicht die Vorstellung, die wir uns von einer Sache machen, sondern das, was die Sache selbst treibt, ihre innere Bestimmung (Enzyklopädie § 160). Deshalb kann eine Sache ihrem Begriff nicht entsprechen — ein schlechter Staat ist ein Staat, aber er ist nicht, was ein Staat ist. Genau das ist der Maßstab, mit dem die Grundlinien arbeiten, und es ist ein anderer als ein Ideal, das man von außen anlegt.
Idee ist der Begriff zusammen mit seiner Verwirklichung (Enzyklopädie § 213). Das ist der Gegenstand des ganzen Buches, so schon der erste Satz von § 1: „Die philosophische Rechtswissenschaft hat die Idee des Rechts … zum Gegenstande.“ Nicht den Begriff allein und nicht die Rechtszustände allein, sondern beides in ihrem Verhältnis.
Wirklichkeit ist enger als „alles, was es gibt“ (Enzyklopädie § 142). Wirklich ist nur, was der Begriff selbst hervorgebracht hat; das übrige ist zufälliges Dasein, „faule Existenz“. Nur so ist der berühmte Satz der Vorrede zu lesen — er behauptet nicht, dass alles Bestehende vernünftig sei; Hegel hat sich gegen dieses Missverständnis später selbst gewehrt (siehe Wirklichkeit und Vernünftigkeit im Glossar).
Substanz und Akzidenzen
Substanz ist das Tragende, das nicht selbständig neben seinen Bestimmungen steht, sondern nur in ihnen ist; die Akzidenzen sind nicht Zutaten, sondern die Weise, in der die Substanz überhaupt da ist (Enzyklopädie §§ 150 ff., von Hegel in § 163 ausdrücklich angeführt).
Die Familie ist Substanz, ihre Glieder sind ihre Akzidenzen (§ 163) — nicht weil sie unwichtig wären, sondern weil ihr Verhältnis zueinander nicht das von Vertragspartnern ist. „Sittliche Substanz“ ist Hegels Wort für die Sitten und Einrichtungen, in denen die Einzelnen immer schon stehen, bevor sie sich entscheiden (§ 144, § 146, § 156). Wer dieses Verhältnis als Unterordnung liest, verfehlt es: die Substanz ist nichts außer ihren Akzidenzen.
Schein — Erscheinung — Wirklichkeit
Eine Stufenfolge. Schein ist ein bloßes Scheinen ohne eigenen Halt; Erscheinung ist die Gestalt, in der ein Wesen wirklich heraustritt, aber noch getrennt von ihm; Wirklichkeit ist die Einheit von beidem.
Die bürgerliche Gesellschaft nennt Hegel die „Erscheinungswelt des Sittlichen“ (§ 181) und verweist dafür ausdrücklich auf die Lehre vom Schein und von der Erscheinung (Enzyklopädie §§ 112 ff. und §§ 131 ff.). Das heißt: das Sittliche ist darin, aber zerstreut, äußerlich und sich selbst noch nicht durchsichtig. Es ist kein Vorwurf und kein Lob — es ist eine Ortsangabe.
Form und Inhalt
Form ist nicht das Äußerliche gegenüber einem Inhalt, sondern die Weise, in der der Inhalt sich gliedert (Enzyklopädie §§ 133 f.). Wo Hegel „bloß formell“ sagt, meint er: die Weise ist da, der Inhalt fehlt noch. Das formelle Recht (§ 36), die formelle Freiheit der Willkür (§ 15), die formelle Gewissenhaftigkeit (§ 137) — überall dieselbe Diagnose, und überall folgt der Paragraph, der den Inhalt nachliefert.
Zufälligkeit und Notwendigkeit
Zufällig ist, was auch anders sein könnte, ohne dass der Begriff das entschiede (Enzyklopädie §§ 145 ff.). Hegel erklärt die Zufälligkeit nicht weg, sondern weist ihr einen Ort zu: das Recht muss an vielen Stellen etwas festsetzen, wo die Sache selbst nichts vorschreibt — beim Strafmaß, bei Fristen, bei Maßen und Zahlen (§ 214). Dass hier entschieden wird und nicht bewiesen, ist kein Mangel der Rechtsphilosophie, sondern ein Zug des Rechts.
Umgekehrt gilt: Wo Hegel „notwendig“ sagt, meint er nicht, es müsse so kommen, sondern: es folgt aus dem Begriff. Der Übergang der Familie in die bürgerliche Gesellschaft (§ 181) ist in diesem Sinn notwendig und trotzdem keine historische Prognose.
Abstrakt — konkret
Hier ist die Umkehrung des gewöhnlichen Sprachgebrauchs wichtig. Abstrakt heißt bei Hegel: arm, herausgerissen, einseitig. Konkret heißt: reich an Bestimmungen, das Zusammengewachsene. Der Satzteil „und alles Wahre ist konkret“ (§ 7, Anmerkung) ist deshalb keine Floskel: Wahr ist für Hegel nie das Einfache, sondern immer das Ganze mit seinen Unterschieden.
Auch der Titel des ersten Teils ist so zu lesen: das abstrakte Recht ist nicht das Recht im allgemeinen, sondern das arme, aus dem Zusammenhang gelöste Recht der bloßen Person (§ 34, § 35).
Endlich — unendlich
Endlich ist, was seine Grenze an einem anderen hat. Unendlich ist im schlechten Sinne die bloße Fortsetzung ohne Ende — immer noch ein Bedürfnis, immer noch ein Vertrag, immer noch ein Gesetz (Enzyklopädie §§ 93–95). Hegel nennt das die schlechte Unendlichkeit und findet sie überall in der bürgerlichen Gesellschaft: die Vermehrung der Bedürfnisse hat kein Maß in sich (§ 185, § 195). Wahrhaft unendlich ist dagegen, was in seinem Anderen bei sich selbst ist — das ist wieder der Begriff der Freiheit (§ 22, § 23).
Ideell — reell
Ein Begriffspaar, das beschreibt, was bei einer Aufhebung geschieht: das Aufgehobene ist nicht weg, es ist ideell geworden — vorhanden, aber nicht mehr selbständig. In § 7 weiß das Ich seine Bestimmtheit „als die seinige und ideelle, als eine bloße Möglichkeit, durch die es nicht gebunden ist“. Und die Souveränität des Staates besteht darin, dass die besonderen Gewalten in ihm „ideell“ sind, also nicht für sich bestehen (§ 276, § 278). Näheres im Glossar unter Idealität und Realität.
Urteil und Schluss — die Mitte
Zwei Ausdrücke aus der Begriffslogik, die in den Grundlinien mehr Arbeit tun, als man erwartet. Das Urteil ist die ursprüngliche Teilung des Begriffs in seine Momente (Enzyklopädie §§ 166 ff.; Hegel führt die Stelle in § 24 und § 88 an). Deshalb kann das Unrecht als eine Reihe von Urteilsformen entwickelt werden: der bürgerliche Rechtsstreit als negatives, der Betrug als unendliches Urteil (§ 85, § 88, § 95).
Der Schluss ist die Figur, in der zwei Seiten durch eine Mitte zusammengehalten werden (Enzyklopädie §§ 181 ff.). Das ist die Bauform von Hegels Staat: die Stände sind die vermittelnde Mitte zwischen Regierung und Volk (§ 302, § 304), die Korporation die Mitte zwischen Einzelnem und Allgemeinheit (§ 251, § 255). Wo Hegel „Mitte“ sagt, ist immer diese Figur gemeint und nie ein Mittelmaß.
Übergang und Entwicklung
Der Übergang ist die Stelle, an der eine Gestalt an ihrer eigenen Unzulänglichkeit zerbricht und die nächste hervortreibt. Die Übergangsparagraphen — etwa § 33, § 104, § 141, § 181, § 256 — sind die schwierigsten und zugleich die wichtigsten: Wer sie versteht, hat die Gliederung des Buches. Hegel betont, dass die Einteilung des Werks kein von außen angelegtes Schema ist, sondern selbst schon der erste Schritt der Sache (§ 33, Anmerkung).
Entwicklung heißt entsprechend nicht Wachstum in der Zeit, sondern das Heraustreten dessen, was der Sache nach schon da war. Deshalb ist die Reihenfolge der Paragraphen keine Chronologie: die Familie steht vor der bürgerlichen Gesellschaft, obwohl beide gleichzeitig bestehen.
Ein Paragraph im Durchgang: § 7
Zum Schluss die Probe aufs Exempel. § 7 gilt als einer der schwersten Sätze des Buches; mit den bisherigen Ausdrücken lässt er sich Stück für Stück auflösen. Hegel schreibt:
γ) Der Wille ist die Einheit dieser beiden Momente; — die in sich reflektierte und dadurch zur Allgemeinheit zurückgeführte Besonderheit; — Einzelheit; die Selbstbestimmung des Ich, in einem sich als das Negative seiner selbst, nämlich als bestimmt, beschränkt zu setzen und bei sich, d. i. in seiner Identität mit sich und Allgemeinheit zu bleiben, und in der Bestimmung, sich nur mit sich selbst zusammenzuschließen.
§ 7
„dieser beiden Momente“ — gemeint sind die Allgemeinheit aus § 5 (von allem absehen können) und die Besonderheit aus § 6 (sich auf etwas festlegen). „Momente“ heißt: keines von beiden kommt allein vor.
„die in sich reflektierte … Besonderheit“ — die Festlegung, die nicht von außen kommt. Ich bin nicht in diesen Inhalt hineingeraten, ich habe mich in ihm auf mich bezogen.
„und dadurch zur Allgemeinheit zurückgeführte“ — und deshalb hebt die Festlegung das Absehenkönnen nicht auf. Ich bin festgelegt und behalte trotzdem, was mich zum Absehen befähigt. „Zurückgeführt“ benennt genau diesen Schritt und nichts sonst.
„Einzelheit“ — der Name für das Ergebnis. Nicht ein Drittes neben Allgemeinheit und Besonderheit, sondern beides in einem.
„sich als das Negative seiner selbst … zu setzen“ — sich selbst begrenzen. „Negativ“ heißt hier: bestimmt, und bestimmt heißt: nicht alles andere. Und „setzen“ heißt: ich bringe die Grenze selbst hervor, sie widerfährt mir nicht.
„und bei sich … zu bleiben“ — die Grenze trennt mich nicht von mir. Das ist Hegels stehende Formel für Freiheit: bei sich selbst sein im Anderen (§ 7, § 23, § 24).
„weiß sie als die seinige und ideelle, als eine bloße Möglichkeit, durch die es nicht gebunden ist“ — der zweite Satz des Paragraphen zieht die Folge: Weil ich die Grenze gesetzt habe, kann ich sie zurücknehmen. Der Entschluss bindet, aber er versteinert nicht.
Und dann der Vergleich, mit dem Hegel den Paragraphen schließt: diese Freiheit mache den Begriff des Willens aus, „seine Schwere so … wie die Schwere die Substantialität des Körpers“. Freiheit ist danach keine Eigenschaft, die der Wille auch nicht haben könnte, sondern das, was ihn überhaupt zum Willen macht — so wie ein Körper ohne Schwere kein Körper wäre.
Wie man damit liest
Vier Handgriffe, die fast immer weiterhelfen:
Erstens, auf Hegels Kursivdruck achten. Was er hervorhebt, ist in aller Regel genau der Operator, auf den es in diesem Paragraphen ankommt — die Auszählung des Gesamttextes bestätigt das: die am häufigsten kursiv gesetzten Ausdrücke sind an sich, Dasein, Allgemeinheit, Besonderheit, für sich, Form, Inhalt, Wirklichkeit.
Zweitens, den Anschluss suchen. Kaum ein Paragraph steht für sich; fast jeder ist die Antwort auf eine Schwierigkeit des vorhergehenden. Wo ein Satz unverständlich bleibt, ist die Frage meistens nicht „was heißt das“, sondern „woran ist das Vorige gescheitert“.
Drittens, die Anmerkung von der Sache unterscheiden. Der Paragraph selbst ist die Sache; die Anmerkung ist Hegels Auseinandersetzung mit anderen Auffassungen; die Zusätze stammen aus Vorlesungsmitschriften und sind erst nach Hegels Tod hinzugefügt worden. Wer den Gang der Entwicklung sucht, liest zuerst nur die Paragraphen.
Viertens, bei jedem Operator fragen, was er hier tut und nicht, was er überhaupt bedeutet. Dieselbe Vokabel leistet an verschiedenen Stellen Verschiedenes; erst der Zusammenhang entscheidet. Deshalb ist diese Seite als Grammatik angelegt und nicht als Wörterbuch.
Wo man weiterliest
Das Glossar der Hegelschen Grundbegriffe behandelt die einzelnen Begriffe ausführlich und mit Belegstellen im Wortlaut. Zu jedem Paragraphen dieser Edition steht außerdem unter der Überschrift „Die logische Entwicklung“ eine kurze Erläuterung des Schrittes, den er vollzieht.
Wer die logischen Stellen selbst nachlesen will: Hegels eigene Verweise in den Grundlinien zielen auf die Heidelberger Enzyklopädie von 1817, deren Zählung von der geläufigen 3. Auflage (1830) abweicht. In dieser Edition ist an jeder solchen Stelle eine Fußnote angebracht, die die Nummer der 3. Auflage nennt — so etwa bei § 7, § 24, § 88, § 161, § 163, § 181 und § 273. Für die Wissenschaft der Logik sind die einschlägigen Abschnitte die Anmerkung „Der Ausdruck: Aufheben“ und die Einleitung des ersten Bandes sowie die Begriffslogik des zweiten.
