System der Sittlichkeit

[S. 322]

|322| Seite ist das Recht, oder sie ist das indifferente, subsumirende; sie ist daher absolut, weil sich die absolute Gleichheit durch die Umkehrung darstellen muß, sie das subsumirte, vor itzt das subsumirende ist. Aber mit der Grösse des noch lebenden Körpers mindert sich der Verlust des verlohrnen Gliedes, und damit auch das Recht, und das Recht oder die Indifferenz wird dadurch, daß die Besonderheit der Handlung des Beleidigten in die Indifferenz des Ganzen, zur Sache des Ganzen gemacht wird, zur Ehre, und hiemit auf beyden Seiten gleich; durch die Ehre ist das böse Gewissen, der Trieb sich zu vernichten aufgehoben, denn sie ist der Trieb des subsumirens; und die beleidigte Seite, welche ganz die Einzelnheit der That, welche als diese Einzelnheit nicht die ihrige ist, von sich wegnimmt, ist durch die Ehre völlig in gleichem Rechte, wie in der einzelnen persönlichen Beleidigung der beleidigte dadurch, daß er sein Leben schützt. Diese Gleichheit, vor welcher die Seite des Rechts, und des nothwendigen Subsumirens, verschwindet, ist der Krieg; es ist in ihm die Differenz des Verhältnisses des Subsumirens verschwunden, und die Gleichheit das herrschende; beydes sind Indifferenzen, die Differenz ist das aüssere, formelle des Kampfs, nicht das innere, sondern etwas das in absoluter Unruhe ist, von einer Seite zur andern beständig übergeht (Mars ein Überlaüffer) und das subsumirtwerden ganz zweifelhafft und es erst entscheiden läßt. Es entscheidet sich entweder durch völlige Subsumtion des einen Theils, der an sich als Totalität unsterblich ist, nicht die Ausrottung, sondern Unterwerfung desselben; und Knechtschafft; worin das höhere, nicht die Kleinigkeit der ersten Beleidigung entscheidet, sondern die grössere oder geringere Stärke der Totalität, welche durch den Kampf sich in die Gleichheit, und in die Prüfung derselben, welche vorher in der Beziehungslosigkeit des Nebeneinander bloß ideell, ein gedachtes war, einläßt, und sich der Entscheidung, welches wahrhafft die indifferentere, oder stärkere sey, unterwirft, welche also mit dem Verhältniß der Herrschafft endigen kann. – Oder es kommt zu keiner absoluten Entscheidung, welche die Ganzheit der totalen Individuen beträffe, sondern sie finden sich mehr oder weniger gleich; wenigstens für den empirischen Augenblick unfähig auch bei der offenbaren Überlegenheit des einen die Realität der Konstitution des Verhältnisses bis ans Ende hinauszuführen; das abstracte Übergewicht des einen wäre wohl vorhanden, aber nicht das

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