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|316| der Beziehung ist. Insofern nun nicht die Abstraction seiner Beziehung auf das Object aufgehoben, sondern in derselben es selbst verletzt, an ihm etwas aufgehoben wird, und was an ihm aufgehoben wird, ist nicht die Minderung seines Besitzes, denn diese geht dasselbe nicht als Subject an, sondern die Vernichtung seiner als Indifferenz durch und in diesem einzelnen Act; da nun die Indifferenz der Bestimmtheiten die Person ist, und diese hier verletzt wird, so ist Minderung des Eigenthums eine persönliche Verletzung; und hier in dieser ganzen Potenz der Besonderheit ist sie nothwendig eine solche. Denn unmittelbar ist sie nicht persönlich, wenn nur die Abstraction der Beziehung des Subjects aufs Object verletzt wird; aber diese Abstraction als solche ist in dieser Potenz nicht gemacht, sie hat noch nicht in einem selbst allgemeinen ihre Realität und Halt, sondern ihn allein in der Besonderheit der Person; und darum ist jede Beraubung persönlich; die Beziehung ist persönlich, die es sonst nur ist, wenn sie reell oder empirisch ist, der besitzende das Object seines Besitzes gerade sieht, oder hält, oder es sonst verschlossen hat, in seinem Gebiete, das er zu dem Raume rechnet, welchen er mit seinem Besitze einnimmt; diese empirische Beziehung, als eine besondere ist hier die Beziehung dieser Potenz überhaupt, denn es ist in ihr noch keine Weise angegeben, durch welche die empirische Beziehung selbst indifferentiirt, und ohne dieselbe das Eigenthum geschützt wäre; d. h. die ideelle Beziehung, ohne empirisch zu seyn, reell wäre, also durch Verletzung der ideellen Beziehung, des Besitzes als Eigentum es, die persönliche nicht verletzt würde.
Der Diebstahl ist also hier ebensowohl persönlich und Beraubung; und die Subsumtion eines Besitzes der Eigenthum ist, unter die Begierde eines andern, oder die Negation der Indifferenz, und die Behauptung der quantitativgrössern Besonderheit gegen die quantitativgeringere, der Subsumtion der differentern unter die geringere, das ist die Gewalt, nicht überhaupt, sondern gegen Eigenthum, oder der Raub muß auch seine Gegenwirkung, oder die umgekehrte Subsumtion haben. Wie hier bezwungen worden ist, d. h. die geringere Gewalt unter die grössere Gewalt subsumirt worden ist, so muß umgekehrt die itzt grössere als die kleinere gesetzt werden; und nach der absoluten Vernunft ist diese Umkehrung an und für sich so nothwendig, als jene Subsumtion wirklich Raub ist. Aber Raub ist nur da,

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