[S. 359]
|359| Dieses Princip der Freyheit in seiner mechanischen Constitution begreifft sich als Organisation der Gerichtshöfe, und ist eine Analyse des Streits, und der Entscheidung desselben.
In der bürgerlichen Rechtspflege ist nur absolut die Bestimmtheit als solche in dem Streit negirt, und Bestimmtheit kann die lebendige Verrichtung, Arbeit, das persönliche werden.
In der peinlichen aber nicht die Bestimmtheit, sondern die Individualität, die Indifferenz des Ganzen, die Lebendigkeit, Persönlichkeit. Jene Negation im bürgerlichen Rechte ist eine bloß ideelle; die im peinlichen eine reelle; denn die Negation, die auf eine Totalität geht, ist darum real; ich bin im Besitze des Eigenthums eines andern, ohne Raub oder Diebstahl, sondern weil ich es als mein, und rechtlicherweise behaupte, so anerkenne ich die Besitzfähigkeit des andern; aber Gewalt, Diebstahl sind gegen dieses Anerkennen; sie sind bezwingend, gehen auf das Ganze; sie heben die Freyheit auf, und die Realität des allgemeinseyns, des anerkanntseyns; wenn das Verbrechen nicht das Anerkennen leugnete, so könnte es das, was es vollbringt, ebenso gut Andern, dem Allgemeinen überlassen.
Die bürgerliche Gerechtigkeit geht darum bloß auf die Bestimmtheit; die peinliche muß ausser der Bestimmtheit auch die Negation der Allgemeinheit, und die an dieser ihre Stelle gesetzte Allgemeinheit aufheben, Entgegensetzung gegen die Entgegensetzung; dieses Aufheben ist die Strafe, und sie ist bestimmt gerade nach der Bestimmtheit, in welcher die Allgemeinheit aufgehoben worden ist.
I. bürgerliche II. peinliche III. Krieg; hier ist Allgemeinheit, und Einzelheit, Eins, und das Wesen ist diese Totalität; in I. ist das Wesen Allgemeinheit in II. Einzelnheit III. die Identität; das Volk wird der Verbrecher, der in II ist und opfert den Besitz von I. auf; schlägt sich auf die Seite des negativen von I. und II. für den ersten Stand gehört III. –

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