System der Sittlichkeit

[S. 357]

B. Das zweyte System der Regierung. System der Gerechtigkeit

Querverweis: Die Rechtspflege: § 209 ff.

Im ersten ist die Entgegensetzung des Allgemeinen und Besondern formell, der Werth, das Allgemeine, und die Bedürfnisse, Besitze, das besondere ist nicht das Wesen der Sache bestimmend, sondern ausserhalb derselben, das Wesen bleibt ihre Beziehung auf ein Bedürfniß. Aber in diesem System des Auseinandertretens ist die ideelle Bestimmtheit das Wesen; die aufs Bedürfniß bezogene Sache als Eigenthum ist bestimmt, daß es wesentlich als diß besondere besessene ein allgemeines sey, daß die Beziehung auf das Bedürfniß, und das Bedürfniß ist etwas ganz einzelnes, ein anerkanntes sey; die Sache ist mein, ihr Nichtvernichtetseyn sondern die relative Identität, in der ich mit ihr stehe, oder die Idealität des Vernichtetseyns, (der Besitz) diese Objectivität ist gesetzt als eine subjective, als seyend in den Intelligenzen; hiedurch als diese Identität ist es Anschauung, und nicht eine einzelne, dieses einzelnen, sondern absolute Anschauung; jene Beziehung hat objective Realität; Ich ist ein allgemeines, befestigtes, es hat Seyn; jene Beziehung ist bestimmt als eine allgemeine.

Die Mitte, die Realität dieser Beziehung ist die Regierung; daß eine Beziehung des Besitzes nicht etwas ideelles, sondern zugleich reell ist, ist daß alle Ich diese Beziehung setzen; daß das empirische Ich des Beziehens, als die ganze Menge der Ich existirt. Diese Menge nach der Abstraction ihrer Quantität ist die öffentliche Gewalt, und diese öffentliche Gewalt als denkend, bewußt, die Regierung hier als Rechtspflege. Als Rechtspflege ist sie die Totalität aller Rechte, aber mit völliger Indifferenz für das Interesse der Beziehung der Sache auf das Bedürfniß dieses bestimmten Individuums; dieses Individuum ist für sie eine völlig indifferente allgemeine Person; es kommt bloß das allgemeine, das abstracte der Art des Besitzes und Erwerbs bei der reinen Gerechtigkeit in Rücksicht. Aber die Gerechtigkeit muß selbst ein lebendiges seyn, und die Person ansehen.

Das Recht in der Form des Bewußtseyns ist das Gesetz, das sich auf die

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