System der Sittlichkeit

[S. 302]

|302| Leistung auf eine spätere Zeit u.s.w. erscheinen; es fehlt der Moment, die Gegenwart in der Erscheinung. Daß die Leistung ein inneres sey, Wahrhafftigkeit voraussetze, ist etwas ganz formelles; denn davon ist eben die Rede, daß der Tausch nicht geschehen, die Verwechslung, der Übergang nicht realisirt ist, und die Ungewißheit beruht auf der Mannichfaltigkeit und dem Aussereinandertreten, und der Möglichkeit der Abstraction davon, oder der Freyheit.

(das dritte dieser zweyten Potenz b.)

γ. Diese Unvernunft, oder der Gegensatz dieser leeren Möglichkeit und Freyheit gegen die Wirklichkeit und Erscheinung ist aufzuheben; oder das innre der Intelligenzen, welche tauschen, muß gleichfalls heraustreten; diese Freyheit muß der Nothwendigkeit gleich werden, so daß der Übergang seinen empirischen Zufälligkeiten entnommen, und die Mitte desselben, die Identität als etwas nothwendiges und festes gesetzt ist. Es bleibt die Natur und Form des Tausches, aber er wird in die Quantität und Allgemeinheit aufgenommen.

Diese Verwandlung des Tausches ist der Vertrag. In ihm bildet sich der Moment der absoluten Gegenwart, der im reinen Tausch ist, zu einer vernünftigen Mitte, welche die empirischen Erscheinungen des Tauschens nicht nur zuläßt, sondern um eine Totalität zu seyn, sie erfodert als eine nothwendige Differenz, welche im Vertrag indifferentiirt ist.

Durch die Nothwendigkeit, welche der Übergang im Vertrag erhält, wird das empirische, das Auseinandertreten der beyderseitigen Leistung in der Erscheinung, die Einheit der Gegenwart gleichgültig, und ein zufälliges, das der Sicherheit des Ganzen nichts schadet; es ist sogut als ob die Leistung selbst schon geschehen wäre; das Recht jenes einzelnen an seine Sache ist an den andern bereits übertragen, der Übergang selbst als geschehen anzusehen; die aüssere Erscheinung, daß noch nicht geleistet worden, daß der Übergang [sich] nicht in der empirischen Realität dargestellt hat, ist ganz empirisch und zufällig, oder vielmehr vernichtet; das Eigenthum also ganz der aüssern Beziehung, durch die es sich als Besitz nicht nur bezeichnet, sondern für den noch Besitz ist, der schon übertragen hat, entnommen.

Indem der Vertrag also den Übergang aus einem reellen in einen ideellen verwandelt, aber so daß dieser ideelle Übergang der wahrhaffte nothwendige ist, so muß er um diß zu seyn, selbst absolute Realität haben; die Idealität oder

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