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|323| reale desselben für diesen Augenblick des Kampfs; indem die Kräffte desselben für andere Naturnothwendigkeiten, die nicht unmittelbar den Kampf, sondern das innere Bestehen der Totalität betreffen, nothwendig, und nicht für den Kampf verwendet werden können, der Zorn (ϑυμος) nimmt ab, denn er ist das Gefühl des nicht reellen Verhältnisses der Indifferenz des subsumirenden; er kehrt zum Gefühl der Gleichheit zurück; indem die Realität des Kampfs dieser Einbildung des Zorn widerspricht; und so wird ein Frieden gemacht, in welchem, es sey ob ein Theil die Stellung des subsumirenden erhalte, und der andere des besiegten, und einzelne Bestimmtheiten aufgebe, oder ob beyde mit dem Gefühle völliger Gleichheit den Kampf aufheben, sie sich in die vorherige unbezogne verhältnißlose Differenz setzen, und also, mit der Aufhörung der Beziehung auch alles Interesse aufhört. Die Vernünftigkeit dieser Totalität ist also an den Gegensätzen die Gleichheit der Indifferenz; die Mitte das Einsseyn derselben in ihrem völligen Vermischtseyn, und in ihrer Ungewißheit.
IIIter Theil. Sittlichkeit
Querverweis: Die Sittlichkeit als Volk; in den Grundlinien § 144 ff. und der Staat § 257 ff.
In den vorhergehenden Potenzen ist die Totalität der Besonderheit nach ihren beyden Seiten, der Besonderheit als solcher, und der Allgemeinheit als abstracter Einheit; jene ist Familie, aber sie ist eine solche Totalität in welcher zwar alle Naturpotenzen vereinigt sind; aber die Anschauung ist zugleich im Verhältniß, das sich reell objectiv anschauen des Individuums in dem andern ist mit einer Differenz behafftet; das Anschauen im Weibe, im Kinde und im Knechte ist keine absolute vollkommene Gleichheit; sie bleibt eine innere, nicht herausgebohrne, unausgesprochene; es ist eine Unüberwindlichkeit des Begreiffens der Natur darin; – in der Allgemeinheit aber ist die Freyheit vom Verhältniß, das Vernichten der einen

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