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|289| und Bewußtseins freuten. Wie sollte es also ein Verdienst sein, dasjenige nicht durch Einschränkung verunreinigt, was nicht vorhanden war, das freigelassen zu haben, was man nicht kannte? Wie wenn Eskimos sich eines Vorzugs über irgendeinen Europäer deswegen rühmen wollten, daß man bei ihnen vom Weine keine Akzise bezahle, der Ackerbau nicht durch harte Auflagen erschwert werde.
Auf eben die Art, wie hier eine gleiche Folge, das Freilassen von Wahrheiten, aus dem Entgegengesetzten fließt, so hat in Rücksicht auf die Unterordnung der bürgerlichen Rechte unter Staatsgesetze eine Einrichtung des mosaischen Staates mit den Verhältnissen, die zwei berühmte Gesetzgeber in ihren Republiken gründeten, eine auffallende Ähnlichkeit, aber eine sehr verschiedene Quelle. Um die Gefahr, womit der Freiheit die Ungleichheit des Reichtums droht, von ihren Staaten abzuwenden, hatten Solon und Lykurg die Rechte über Eigentum auf mancherlei Art beschränkt und manche Willkür ausgeschlossen, die zu ungleichem Reichtum hätte führen können. Ebenso war im mosaischen Staate das Eigentum einer Familie auf immer in dieser befestigt; wer aus Not seine Habe und sich selbst verkauft hatte, sollte im großen Jubeljahr wieder in seine Sachrechte und sonst im siebenten Jahr in seine Personenrechte eintreten, wer mehr Felder erworben hatte, in den alten Umfang seines Ackerbesitzes zurückkehren. Wer aus einem anderen Stamme oder einem anderen Volke ein Mädchen, das keine Brüder hatte und dadurch eine Güterbesitzerin wurde, heiratete, trat dadurch in den Stamm und die Familie ein, zu welcher diese Güter gehörten, und einer Familie anzugehören hing also [weniger] von dem Eigentlichsten, was ihm zukommt, von einem sonst unauslöschlichen Charakter der Abstammung von gewissen Eltern, als von etwas Empfangenem ab.
Die Quelle dieser Gesetze in den griechischen Republiken war, weil durch die sonst entstehende Ungleichheit die Freiheit der Verarmten in Gefahr kommen und sie in eine politische
