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|329| welche, was jene Pflicht nicht verbot, auch die Begierde ausschließt und diese Erlaubnis, die jener Pflicht widersprechend war, bis auf einen Fall aufhebt. So ist einesteils die Heiligkeit der Liebe die Ergänzung (das πλήϱωμα) des Gesetzes wider den Ehebruch; und diese Heiligkeit gibt allein Fähigkeit, wenn eine der vielen Seiten des Menschen sich zum Ganzen oder gegen das Ganze erheben wollte, sie niederzuhalten, und nur die Empfindung des Ganzen, die Liebe, vermag die Zerstreuung des Wesens zu verhindern, – anderenteils hebt die Liebe die Erlaubnis, sich zu scheiden, auf; und gegen die Liebe kann weder, solang sie lebt, noch wie sie aufhört, von Erlaubnis und Recht die Rede sein. Das Aufhören der Liebe gegen ein Weib, in welchem noch die Liebe ist, macht sie sich selbst ungetreu werden und sündigen; und eine Übertragung ihrer Leidenschaft ist nur eine Verirrung derselben, die sie mit bösem Gewissen büßen muß. Ihr Schicksal kann ihr in diesem Falle freilich nicht erspart werden, und die Ehe ist an sich getrennt, aber der Beistand, den der Mann von einem Rechte und Gesetze holt und durch den er Rechtlichkeit und Schicklichkeit auf seine Seite zieht, heißt der Verletzung der Liebe des Weibes noch eine niederträchtige Härte hinzufügen. Im Falle nur, den Jesus ausnimmt, wenn das Weib ihre Liebe einem anderen zugewandt hat, kann der Mann ihr Knecht nicht bleiben. Den Juden, σϰληϱοις ϰαϱδίᾳ, mußte Moses wohl über die Ehe Gesetze und Rechte geben; von Anfang aber war es nicht so.
In einer Versicherung über ein Wirkliches wird das Subjekt und das Objekt als Getrennte gedacht, oder in einer Versicherung über ein Künftiges, in einem Versprechen, die Erklärung eines Willens und die Tat selbst noch [als] ganz Getrennte; und es ist um die Wahrheit, d. i. den festen Zusammenhang beider zu tun; in einer eidlichen Versicherung wird die Vorstellung der entweder schon geschehenen oder erst zukünftigen Tat an etwas Göttliches geknüpft, der Zusammenhang des Worts und der Tat, die Verknüpfung,
