Der Geist des Christentums und sein Schicksal (1798–1800)

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|340| sich befriedigen könnte; denn insofern in ihm auch die andern die Strafe ausstehen sollten, ist er das Allgemeine, der Begriff derselben, und das Gesetz, als gebietend oder als strafend, ist nur dadurch Gesetz, daß es Besonderem entgegengesetzt ist. Das Gesetz hat die Bedingung seiner Allgemeinheit darin, daß die handelnden Menschen oder die Handlungen besondere sind; und die Handlungen sind besondere, insofern sie in Beziehung auf die Allgemeinheit, auf die Gesetze betrachtet werden, als ihnen gemäß oder zuwider; und insofern kann ihr Verhältnis, ihre Bestimmtheit keine Veränderung leiden; sie sind Wirkliche, sie sind, was sie sind; was geschehen ist, kann nicht ungeschehen gemacht werden, die Strafe folgt der Tat; ihr Zusammenhang ist unzerreißbar; gibt es keinen Weg, eine Handlung ungeschehen zu machen, ist ihre Wirklichkeit ewig, so ist keine Versöhnung möglich, auch nicht durch Ausstehen der Strafe; das Gesetz ist wohl dadurch befriedigt, denn der Widerspruch zwischen seinem ausgesprochenen Soll und der Wirklichkeit des Verbrechers, die Ausnahme, die der Verbrecher von der Allgemeinheit machen wollte, ist aufgehoben. Allein der Verbrecher ist nicht mit dem Gesetz (dies sei für den Verbrecher ein fremdes Wesen oder subjektiv in ihm, als böses Gewissen) versöhnt; in jenem Fall hört die fremde Macht, welche der Verbrecher gegen sich selbst geschaffen und bewaffnet hat, dieses feindselige Wesen auf, wenn es gestraft hat, auf ihn zu wirken; wenn es auf eben die Art, auf welche der Verbrecher wirkte, auf ihn zurückgewirkt hat, läßt es zwar ab, zieht sich aber in die drohende Stellung zurück, und seine Gestalt ist nicht verschwunden oder freundlich gemacht; an dem bösen Gewissen, dem Bewußtsein einer bösen Handlung, seiner selbst als eines Bösen ändert die erlittene Strafe nichts; denn der Verbrecher schaut sich immer als Verbrecher, er hat über seine Handlung als eine Wirklichkeit keine Macht, und diese seine Wirklichkeit ist im Widerspruch mit seinem Bewußtsein des Gesetzes.

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