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|218| einem angehört, sondern durch Vertrag, d. h. eben diß unmittelbare Besitznehmen nicht stattfindet, daß nicht an sich ausgeschlossen wird, sondern anerkannt. Das Ausschliessen an sich ist vielmehr das nicht rechtliche, was nicht statt finden soll, denn der ausgeschlossne ist darin nicht als wirkliches Bewußtseyn vorhanden, noch ich verhalte mich dabey gegen ein solches.
Das Anerkennen ist also das Erste, was werden muß. Oder die Individuen sind die Liebe, diß Anerkanntseyn, ohne Gegensatz des Willens, worin jedes der ganze Schluß wäre, worin sie nur als Charaktere nicht als freye Willen eintreten. Ein solches hat zu werden. Es hat für sie zu werden, was sie an sich sind. – Ihr Seyn für einander ist der Anfang dazu. –
Sie70) sind also α) ein solches Individuum, das ausgeschlossen hat aus seinem Besitze, und das andre für sich gewordne, das ausgeschlossne. Sie sind so selbst unmittelbare füreinander. Der Schluß ist daß jedes sein Wesen nicht im andern weiß, wie der Charakter, sondern sein Wesen in sich selbst, oder er ist für sich, der eine aber als ausgeschlossener aus dem Seyn, der andere als ausschliessender. Sie sind so entgegengesetzt und füreinander, daß das eine vielmehr sich als Wesen, als Seyn von dem andern negirt findet; wenn er aber nicht für den Ersten ist, so ist er dagegen fürsich.
70) Am Rande: Seine Substanz, sein Bestehen ist Ding, das dieses Ganze für sich besitzt, – in der Bedeutung dieses einzelnen Ganzen, er hat nur erst, noch nicht Eigenthum
Die Bewegung fängt also hier nicht mit dem positiven an, sich im andern zu wissen, und dadurch das selbstnegiren des Andern anzuschauen; sondern im Gegentheil sich nicht in ihm zu wissen, und vielmehr sein des Andern fürsichseyn im Andern zu sehen. Der Schluß fängt also mit der Selbstständigkeit des Fürsichseyns der Extreme an, oder damit es für das andre ist, daß sie selbstständig sind. Und zwar zuerst von der einen Seite, der des ausgeschlossnen, denn er ist für

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