[S. 233]
|233| Ich bin beleidigt, wie in der Bewegung des Anerkennens; der andre hat meinen Besitz verletzt, – nicht wie in dieser unmittelbar nur meine Form, sondern meinen anerkannten Willen als solchen, den er anerkannte, daß er im Daseyn sey, mit ihm unzertrennlich verbunden. – Ich halte mich für verletzt, und zwar als Person, dem Begriffe nach – Hin und hergehen von dem Daseyn als einem aüsserlichen und einem solchen worein mein Ich gelegt ist, oder das innres ist. – Der Widerspruch tritt an mir als Ungleichheit meines ersten und zweyten Wortes hervor, aber er ist derselbe als Ich als allgemeines und als besonderes; – oder indem der andre ein bestimmtes Geschäfte mit mir abmachte, nahm er meinen reinen Willen als das sich ungleiche, als das allgemeine, das ein bestimmtes Daseyn hat.
– Gegen den Zwang stelle ich also mein Für michseyn her; nicht wie in der Bewegung des Anerkennens mein überhaupt verletztes Ich, sondern mein verletztes anerkanntes Ich; – ich will ihm zeigen, daß er mich doch nicht soll zwingen können, d. h. daß mein an die bestimmte Leistung gebundnes Ich, und der Zwang den ich darin erlitten, eine Verletzung meines reinen Ich war; – ich finde meine Ehre gekränkt, nur meinen Willen nach der Seite dieses bestimmten Daseyns aufgehoben, aber dadurch meinen gedachten, reinen Willen. Ich trete als Person gegen die Person eines andern auf, ich hebe sein Seyn als allgemeines auf, die Sicherheit seiner Person; – ich zeige ihm, daß er in diesem Daseyn, Bestimmtheit mich als allgemeines verletzt, also ungleich sich betrug, da es nur um die bestimmte Sache zu thun war, ich stehe also zurük gegen ihn; in seiner Leistung gegen mich ist nicht sein Willen verletzt worden, sondern er hat seinen Willen gehabt, und sich nur eines bestimmten Daseyns entaüssert. – Sein Zwang aber ist eine Entaüsserung meines Willens. Ich hebe diese Ungleichheit auf, ihn als Willen, wie er mich – Ich räche mich an ihm, nicht wie im Naturzustande, bloß als an selbstbewußter Thätigkeit, für sich, sondern als an einem Willen, d. h. hier der zugleich

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