Jenaer Realphilosophie

[S. 240]

|240| Erklärens zu wollen tritt das Gesetz ein; es ist das was die mehrern Seiten der Individualität nach gar nicht umfaßt hat, noch gar nicht lebendiger Geist ist – daher dieses empirische Widerspiel. Nach dem leeren Gesetze ist die Ehe unauflöslich weil sie ihren Willen erklärt haben;110) – aber diß [ist] vollkommen einseitig – das Gesetz erfüllt muß auf die von ihm freye Lebendigkeit Rüksicht nehmen; Zurükgehen aus der gemeinsamen Einheit – der Personen in sich (Ehbruch, bösliche Verlassung, incompatibilité d’humeur) – Bestimmungen die den Inhalt betreffen. – Ob der Zweck der Ehe positiv erfüllt wird, geht das Gesetz nichts an; es ist eine Ehe gestifftet, – Möglichkeit der Ehe, nicht zu grosser Unterschied des Alters, – (Möglichkeit sich zu ernähren) – Gesetze bleiben bey diesem Inhalte unbestimmt. Trennung der Ehe, dazu gehört der positive Willen eines sich scheiden wollenden.

110) Am Rande: abstracte Gesetz kommt in Conflict mit der Lebendigkeit, [es ist] der leere reine Willen – es muß seine Abstraction erkennen; und nachgeben gegen den erfüllten Willen; – das Gesetz ist noch diese unlebendige Allgemeinheit.

Vor dem Gesetz, oder an sich ist die Ehe nicht geschlossen durch Ehversprechen, noch durch den Beischlaff, sondern durch den erklärten Willen, das Aussprechen, diß gilt; – ebenso ansich nicht gebrochen durch den Ehbruch, durch bösliche Verlassung, Unverträglichkeit, schlechte Wirtschafft, sondern ob beyde diß dafür ansehen und es wollen – Aber die Frage ist, ob wie sie es ansehen, [es] auch an sich so ist; – und umgekehrt, ob was an sich ist, die Partheien auch so ansehen wollen; ihr erster Willen der Ehe ist verändert, aber ebenso gut kann auch ihr zweyter Willen sich verändern. Das steife Gesetz könnte bey jenem ersten Willen beharren, und die Ehe für unauflöslich erklären, oder auch das natürliche, das Ansich betrachten, und sie auflösen. – Das natürliche, Unmöglichkeit der Ehe, wegen zu ungleichem Alter, – Auflösung wegen Ehbruch, positive Verletzung, die

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